vitalicom
Entwurfstext zu sächsischen Gesetz (SächsGTVM)
Ethik & Moral
Land & Kommune
Struktur Vitalicomrat (VR)
Fachbereiche Vitalicomrat (VF)
Vitalicomgremium (VG)
Vitalicomvorstand (VV)
Vitalicombeirat (VVB)
Gliederung Gesetzesentwurf (SächsGTVM)
Ethik & Moral
Vitalicom-Register (VReg)
Vitalicomregionalvorstand (VRV)
Vorschläge - Meinungen

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"Sächsisches Gesetz zu Teilsein vitalicomer Menschen in der Gemeinschaft (SächsGTVM)"

- Autor: Michael Oefler - info@vitalicom.de -
Übersicht Vorblatt, Artikel





Vorblatt - Einleitung (1. Überarbeitung: 07.10.2015)

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  • A. Zielsetzung

    Die Umsetzung der UN-BRK*, am 13. Dezember 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedet, inkraftgetreten am 3. Mai 2008, Titel "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" -  (UN-Behindertenrechtskonvention*, UN-BRK*) –, von über 154 Staaten und der Europäischen Union, darunter auch mit Datum 24. Februar 2009 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert, in Sächsisches Landesrecht.

    Die UN-Behindertenrechtskonvention* (UN-BRK*) ist für den Freistaat Sachsen uneingeschränkt gültiges Recht. Das ergibt sich aus der Faktenlage, dass die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Lindauer Abkommen und aus dem Grundsatz der Bundestreue heraus einverstanden waren. Somit trat die UN-BRK* am 24. Februar 2009 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, damit auch bis in die kleinste Kommune, kleinste Parzelle im Freistaat Sachsen, in Kraft. Es besteht damit für den Freistaat Sachsen die Verpflichtung zur gesetzlichen Umsetzung der Inhalte der UN-BRK*, in der neuen deutschen Sprachübersetzung, dem bisher übersetzten Originaltitel der UN-Vollversammlung [deutsch]: "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" mit der neuen Formulierung "Übereinkommen über die Rechte vitalicomer Menschen" - "UN-Vitalicomrechtekonvention (UN-VRK)" benannt.

    Dieses Gesetz soll der Gemeinschaft aller Menschen bei VITALICOM, Fürsorge und Teilsein in der Gemeinschaft garantieren. Für jeden einzelnen Menschen ist es selbstverständlich sowohl für das Alter wie auch für unvorhersehbare Ereignisse Vorsorge zu treffen, wie Rentenversicherung, Lebensversicherung, Krankenversicherung, Haushaltversicherung oder sonstige Sachversicherungen, die von allen Menschen freiwillig, individuell und nur zu dem einen Zweck abgeschlossen werden: "Für den Fall der Fälle …". Dieses Gesetz sichert in Form einer "Vitalicomsicherung" den Anspruch bei Vitalicom, verkörpert durch den Vitalicomrat (VR), solidarisch und steuerfinanziert von der Gemeinschaft aller Menschen.

    * nicht offizielle Bezeichnungen

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  • B. Wesentlicher Inhalt

    Der Gesetzentwurf formuliert die heute in der Gesellschaft gebräuchliche Begrifflichkeit "Inklusion zu selbstbestimmter Teilhabe von Menschen mit Behinderung" mit der Neuformulierung "Teilsein von vitalicomer Menschen in der Gemeinschaft".  Der Begriff "Behinderung" ist durch die dunkle Epoche deutscher Geschichte (1933 - 1945) verunstaltet, gedemütigt und beschmutzt, sodass diese Begrifflichkeit seine sprachliche Benutzung verwirkt hat und im amtlichen deutschen Sprachgebrauch keine Anwendung finden darf. Er ist für den amtlichen deutschen Sprachgebrauch durch die künstliche Wortneuschöpfung "Vitalicom" ersetzt. Das Fremdwort "Inklusion", durchaus im internationalen Sprachgebrauch für verschiedene wissenschaftliche Sachbezüge üblich, hat in der deutschen Sprache mit "Teilsein" und "Teilhabe" einen eindeutigen Bezug, womit die Verwendung des Wortes "Inklusion" im deutschen Gesetzentwurf zu Vitalicom keiner Verwendung bedarf. Der Begriff "Teilsein" von vitalicomer Menschen in der Gemeinschaft wird dem Sinn von UN-VRK (UN-BRK*) umfänglich gerecht. Der einzelne Mensch bestimmt individuell seine "Teilhabe" an der Gemeinschaft. Geprägt von seiner beeinträchtigten Vitalität und damit seiner weitestgehend selbstbestimmten Teilhabe des vitalicomer Menschen an der Gemeinschaft.

    "Teilsein von vitalicomer Menschen in der Gemeinschaft".

    Ohne Teilsein in der Gemeinschaft gibt es für den Menschen keine Teilhabe an der Gemeinschaft. Mit der UN-VRK (UN-BRK*) hat die Gemeinschaft besonders jeden vitalicomer Menschen als Teil der Gemeinschaft, als Teil seines Selbst, zu erkennen und zu respektieren. Der Begriff "Vitalicom" ist für alle Menschen zutreffend die kurz-, mittel- oder langfristig, dauerhaft mit Geburt oder während der Phase ihres Lebens, in ihrer Vitalität beeinträchtigt sind oder werden. Der Gesetzentwurf enthält neben der Formulierung der Ziele, den grundlegenden Leitsätzen, den Geltungsbereich, die Verantwortlichkeiten und die Konsequenzen bei gesetzlicher Missachtung sowie die maßgeblichen Begriffsbestimmungen. Insbesondere beinhaltet das folgende Schwerpunkte:

    • Definition von "Vitalicom",
    • Dauer von Vitalicom,
    • Teilsein - Vitalicomsicherung,
    • Gesetz für vitalicomer Menschen und für alle Menschen mit Vitalität,
    • Geltungsbereich von Vitalicom,
    • Rechte vitalicomer Menschen,
    • Errichtung eines unabhängigen Vitalicomrates (VR),
    • Registerführung zu Vitalicom,
    • Öffentliche Plattform zum Tätigsein des Vitalicomrates (VR),
    • Festlegungen zu Nullbarriere,
    • Gleichberechtigung und Gleichstellung aller Menschen,
    • Festlegungen zur Deutschen Gebärdensprache,
    • Teilhabe – zu spezifischen Phasen und Bereichen des Lebens,
    • Regelungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung,
    • Pflicht zu und Recht auf Tätigsein sowie Recht auf und Pflicht zu Freizeitgestaltung,
    • Elternschaft und Generationsanforderungen,
    • Planung zum realisieren des Anspruches zu Nullbarriere,
    • Klagerecht und besonderer Rechtsschutz von vitalicomer Menschen,
    • Beistand durch Menschen des Humanwesens,
    • Sanktionsformen bei Missachtung zu Gesetz und seinen Registern,
    • Dynamische Gesetzformulierung.

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  • C. Alternativen

    Mit Ratifizierung der UN-BRK* durch die Bundesrepublik Deutschland ist die UN-BRK* in Bundesrecht und unabhängig von bundesdeutscher Gesetzgebung in Landesrecht umzusetzen. Der Freistaat Sachsen ist unabhängig von der Bundesregierung Deutschland dazu verpflichtet. Die Gemeinschaft hat allen Menschen gegenüber den uneingeschränkten Respekt zu erteilen. Jeder Mensch ist verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft seinen Respekt uneingeschränkt zu erweisen. Das fordert die Wechselbeziehung von Recht und Pflicht.

    Sachstände wie, Respekt zur Natur, UN-Charta und UN-BRK*, sind alle durch die Gemeinschaft zwingend und umgehend zu realisieren. Es sind die gesetzlichen Grundlagen der Weltgemeinschaft, die Gesetze der Gemeinschaft gegenüber dem einzelnen Menschen, den Mitmenschen und zu sich Selbst.

    Dazu gibt es keine Alternativen!

    * nicht offizielle Bezeichnungen

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  • D. Mittelsicherung

    Für den Umfang der Mittelsicherung der zur Umsetzung des Gesetzes verbundenen Ausgaben ist ein prozentualer Wert festzulegen. Dieser Umfang ist mit auf tausend aufgerundetem Nennwert des sich daraus ergebenden Nominalwertes festzulegen. Er ist aus dem jährlichen Gesamthaushalt des Vorjahres vom Land (Freistaat Sachsen) und den Kommunen und/oder Regionen zu bilden und ist vom Land (Freistaat Sachsen) und den Kommunen und/oder Regionen für das laufende Jahr bereit zu stellen. Um regionale Unterschiede der Haushalte zu berücksichtigen, kann ein Mittelausgleich der Kommunen und/oder Regionen untereinander erfolgen und ist in Verantwortung durch den Vitalicomrat (VR) im Auftrag des Landes (Freistaat Sachsen) zu koordinieren und sachgerecht, gesetzeskonform umzusetzen.

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  • E. Gemeinschaft - Vitalicomrat (VR) - Tätigsein

    Die Funktion und das Tätigsein des Vitalicomrates (VR) erfolgen unabhängig zu den Strukturen von Land (Freistaat Sachsen) und seinen Kommunen und/oder Regionen. Das Aufsichtsgremium des Vitalicomrates (VR) ist die Gemeinschaft (Sächsische Bevölkerung), vertreten durch das Vitalicomgremium (VG).

    Der Vitalicomrat (VR) besteht aus vier wesentlichen Bereichen des Tätigseins, Wahlfunktionen und Mittätigsein. Dem Vitalicomgremium (VG), dem Vitalicomvorstand und Vitalicomregionalvorstand (VV/VRV), dem Vitalicombeirat und Vitalicomregionalbeirat (VB/VRB) sowie den Vitalicomfachbereichen und Vitalicomregionalfachbereichen (VF/VRF). Die Funktionen des Vitalicomgremiums (VG) werden von den gewählten Vertretern der Landes- und Kommunal- und/oder Regionenstrukturen ausgefüllt. Die Funktion des Vorsitzenden des Vitalicomvorstandes und Vitalicomregionalvorstand (VV/VRV) ist eine durch Direktwahl der Gemeinschaft des Landes oder der Kommune und/oder Region bestätigte Berufung. Die Dauer einer Wahlperiode beträgt zehn Jahre. Eine Wiederwahl ist für zwei weitere Wahlperioden möglich. Die Funktionen, Tätigsein und Strukturen des Vitalicomrates (VR) sind in einer Satzung (Vsatz) als Anlage zum Gesetz zu beschreiben und festzulegen. Eine Wahlfunktion endet mit dem Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder mit niederlegen der Funktion sowie Abwahl, aber spätestens mit dreißig Jahren ausüben der Funktion.

    Das Wahl- und Abwahlverfahren ist durch das Vitalicomgremium (VG) nach Gesetz  und Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR) einzuleiten und durch den Wahlausschuss des Landes durchzuführen. Das Mittätigsein und die Tätigseininhalte der Vitalicomfachbereiche (VF/VRF) sind vom Vitalicomvorstand (VV) festzuschreiben und in allen Strukturen des Vitalicomrates (VR) - Land und Kommune und/oder Region - verbindlich. Der Vitalicomrat (VR) hat alle Daten, nach den Kriterien des Gesetzes und seinen Anlagen zu dokumentieren und auf einer Online-Plattform zu veröffentlichen. Ausgenommen von der öffentlichen Darstellung sind personenbezogene Daten und Dokumente, für welche Datenschutzregelungen gelten. Die Weitergabe dieser Daten und Dokumente ist nur mit schriftlicher Einverständniserklärung, welche nicht älter zwölf Monate ist, gestattet. Zu besonderen, gesetzlich festgeschriebenen Sachverhalten nur mit unmittelbarer schriftlicher Einverständniserklärung der Person.

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Sächsisches Gesetz zu Teilsein vitalicomer Menschen in der Gemeinschaft (SächsGTVM)
(allgemein - GTVM)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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  • § 1       Die VITALICOM – Aufgaben zu der und von der Gemeinschaft

    Die VITALICOM ist ein biologisches Ereignis mit Geburt oder während der Phase des Lebens eines Menschen, was jeden einzelnen Menschen betreffen kann. Das Miteinander von Menschen zu Vitalicom ist mit einer "Vitalicomsicherung" umgesetzt. Verkörpert durch das gemeinschaftliche Instrument Vitalicomrat (VR). Jeder Mensch der von Vitalicom betroffen ist hat das Recht zu Hilfe durch die Gemeinschaft. Aus diesem Recht ergibt sich für jeden Menschen die Pflicht während seiner vitalen Phase des Lebens seinen Beitrag zur Sicherung von Teilsein vitalicomer Menschen in der Gemeinschaft und zu seiner Selbst zu leisten;

    aus der
    Pflicht zu Teilsein vitaler Menschen an der Gemeinschaft

    ergibt sich das
    Recht zu Teilsein vitalicomer Menschen an der Gemeinschaft.

    Die Gemeinschaft wird mit dem Absichern eines jeden einzelnen Menschen zu Vitalicom aus einer allgemeinen Gemeinschaft zu einer Gemeinschaft von Menschen mit natürlichen und menschlichen Verhaltensweisen, zu einer viel effektiveren Menschengemeinschaft.

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  • § 2       Grundsätze des Gesetzes (SächsGTVM)

    1. Mit diesem Gesetz wird der rechtliche Rahmen für die Wahrung der Würde und Rechte von vitalicomer Menschen als eine gemeinschaftliche Verpflichtung für die Menschen des Freistaates Sachsen formuliert. Die öffentlichen und sonstigen Einrichtungen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, ihr Handeln und ihre Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszurichten.

    2. Die im Freistaat Sachsen lebenden Menschen sollen auf die ihnen bei der Erfüllung der gemeinschaftlichen Aufgabe von Teilsein vitalicomer Menschen erwachsenen Anforderungen aufmerksam gemacht und mit geeigneten Mitteln für die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes, als  einen Teil ihres eigenen Lebens sensibilisiert werden. Das Respektieren der Natur durch den Menschen, der Kernaspekt der menschlichen Existenz, gilt für alle Menschen.

      Ziel dieses Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen "Convention on the Rights of Persons with Disabilities" vom 13. Dezember 2006 - "Rechte von Menschen mit Behinderungen", – Vitalicom - und zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die "Rechte von Menschen mit  Behinderungen" – Vitalicom - sowie dem Gesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419); folgende Inhalte weiter zu präzisieren:

      • das Teilsein vitalicomer Menschen an der Gemeinschaft im Freistaat Sachsen umzusetzen,
      • für vitalicomer Menschen gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit zu schaffen und zu gewährleisten,
      • das gleichberechtigte Teilsein vitalicomer Menschen am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen und eine weitestgehend von der persönlichen Vitalicom geprägte, selbstbestimmte Lebensführung zu gewährleisten,
      • Benachteiligungen von vitalicomer Menschen und respektloses Verhalten gegenüber vitalicomer Menschen abzubauen und zu verhindern sowie strafrechtlich zu verfolgen,
      • den geschlechts- und altersspezifischen Belangen von vitalicomer Menschen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

    3. Das Wunsch- und Wahlrecht von vitalicomer Menschen ist als Grundlage ihrer weitestgehend, von der persönlichen Vitalicom geprägte Selbstbestimmung von allen öffentlichen und sonstigen Einrichtungen im Sinne § 4 zu achten und in den Aufgabenwahrnehmungen sowie Handlungen zugrunde zu legen.

    4. Die Bestimmungen nach diesem Gesetz und deren Umsetzung durch öffentliche und sonstige Einrichtungen im Sinne des § 4 folgen dem Grundsatz, vitalicomer Menschen eine möglichst weitestgehend, von der persönlichen Vitalicom geprägten selbstbestimmten Lebensweise, zu ermöglichen und dafür die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

    5. Bei der Anwendung dieses Gesetzes mit seinen Registern zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichwertigkeit von vitalicomer Menschen ist den besonderen Belangen von Geschlecht und Jahrgang mit besonderem Respekt zu begegnen.

    6. Dieses Gesetz mit seinen Registern ist im gesamten Freistaat Sachsen mit seinen Regionen, Kommunen und Gemeinden sowie seinen Landkreisen und den Regierungspräsidien, seinem Territorium indem die Hoheit des Freistaates Sachsen wirkt verpflichtend anzuwenden.

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  • § 3       Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Gesetzes sind:

    1. Vitalicom - vitalicom;
      ein neuer Kunstbegriff, ein neues Kunstwort in der deutschen Sprache für beeinträchtigte Vitalität von Menschen, lateinisch Vitality für Vitalität und incom für beeinträchtigt, zusammengefasst zu Vitality incom. Daraus abgeleitet vitalicon, "DIE VITALICOM". Für die Eigenschaften des menschlichen Organismus und deren Auswirkungen, körperlich, geistig oder seelisch sowie der Sinneswahrnehmung und Artikulation, seiner beeinträchtigten Vitalität, was auch zu seiner beeinträchtigten Mobilität führt.

    2. UN-Vitalicomrechtekonvention (UN-VRK);
      Der Titel ergibt sich mit der Übersetzung aus dem englischen Titel – "Convention on the Rights of Persons with Disabilities", mit der neuen Begrifflichkeit von vitalicom der deutsche Sprache und wird zu offizieller Übersetzung in deutscher Sprache.

    3. Vitalicomer Menschen;
      Menschen, die durch mindestens eine Beeinträchtigung ihrer Vitalität in dem Wechselverhältnis mit verschiedenen Barrieren, Hindernissen von Natur sowie Gemeinschaft und damit deren Lebenssituation ein Einbezogensein in den gleichberechtigten gemeinschaftlichen Prozess von Teilsein und Mobilität verhindert oder beeinträchtigt sind.

    4. Kinder und Jugendliche - Menschen im Alter von 0 – 17 Jahren;
      Menschen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches (VIII) – Sozialgesetzbuch (SGB) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBL. I S. 254) geändert worden ist. Frühkindliche und schulische Herausbildung von Kindern und Jugendlichen.

    5. Menschen von Vitalicom bedroht;
      Menschen von Beeinträchtigung ihrer Vitalität bedroht, wenn eine Einschränkung das gleichberechtigte Teilsein und die Mobilität im Sinne dieses Gesetzes zu erwarten ist.

    6. Kurz-, mittel-, langfristig, dauerhaft;
      zu erwartende Zeiträume der beeinträchtigten Vitalität sind für

      • kurzfristig - drei Monate,
      • mittelfristig - sechs Monate,
      • langfristig - zwölf Monate,
      • dauerhaft für die Erlebensphase des Menschen.

    7. Vitalicomdokument (VD);
      das Dokument, der Ausweis der Art und Umfang des vitalicomer Menschen auf Basis gesetzlicher Regelungen dokumentiert.

    8. Vitalicomrat (VR);
      das gemeinschaftliche Organ, eine Anstalt des öffentlichen Rechts für die Belange von vitalicomer Menschen, der Umsetzung der im Gesetz formulierten, herzustellenden und zu sichernden Grundlagen der Gemeinschaft sowie der Rechte von vitalicomer Menschen. Die Grundlagen zum Vitalicomrat (VR) werden in einer Satzung (Vstat), Bestandteil dieses Gesetzes benannt. Der Vitalicomrat (VR) erarbeitet in Fortschreibung die VRK-Normen, ist beratend, prüfend und kontrollierend zu den VRK-Normen sowie für das Ermitteln der zu erwartenden Kosten zur Umsetzung der VRK-Normen tätig. Der Vitalicomrat (VR) ist für die Verwendung des, durch den Freistaat Sachsen und die sächsischen Kommunen bereitgestellten Jahresbudgets, gebildet aus den Haushalten des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen und weiteren Mittelzuflüssen, zuständig. Er ist unabhängig von staatlichen Organen, ausschließlich dem Sächsischen Volk, vertreten durch das Vitalicomgremium (VG) verpflichtet. Die Organe nach Satzung (Vstat) des Vitalicomrates (VR) werden mittels Wahl oder Abwahl durch das Sächsische Volk gebildet. Die Durchführung von Wahlen obliegt dem Sächsischen Wahlausschuss.

    9. Vitalicomnormativen (VRK-Normen);
      vom Vitalicomrat (VR) festgelegte Normen zu VITALICOM – Mobilität – NULLBARRIERE, aufgelistet in dem Register "Vvreg" und auf der Online-Plattform – http://www.vitalicom.de - zu veröffentlichen.

    10. Vitalicomregister (Vvreg);
      erfassen, registrieren, festschreiben der VRK-Normen, des aktuellen Standes der Technik, zur Beseitigung von Hindernissen zur weitestgehend von der persönlichen Vitalicom geprägt, selbstbestimmten Teilsein vitalicomer Menschen an der Gemeinschaft. Die VRK-Normen sind vom Vitalicomrat (VR) im Rhythmus von mindestens sechs Monaten zu aktualisieren und auf der Onlineplattform nach Punkt 9 zu veröffentlichen. Zielsetzung ist Barrierefreiheit mit "NULLBARRIERE".

    11. Weitere Vitalicomregister (Vvadr, Vhilf, Vdoku, Vproj, Varuf, Vmiss, Vstat);
      in weiteren Registern sind die Aktivitäten des Vitalicomrat (VR) und Sachinhalte von den Fachbereichen (VF) des Vitalicomrat (VR) mit der Onlineplattform nach Punkt 9 öffentlich darzustellen.

    12. Formen der Kommunikation zu Vitalicom;
      Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, barrierefreies Multimedia sowie schriftliche, auditive, in leichte Sprache übersetzte, durch Vorlesende zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich barrierefreier Informations- und Kommunikationstechnologien.

    13. Lautsprache, Amtssprache;
      gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen. Die deutsche Gebärdensprache ist neben der deutschen Sprache eine weitere Amtssprache.

    14. Teilsein (Disability Mainstreaming);
      das Einbezogensein in eine gemeinschaftliche Lebenssituation oder einen Prozess; die institutionelle, soziale, kulturelle, räumliche sowie ökonomische, schulische und berufliche Einbeziehung eines Menschen mit oder ohne Vitalicom/Beeinträchtigung an der Gemeinschaft während seiner Erlebensphase. Die Perspektive von vitalicomen Menschen in allen sie betreffenden Belangen auf allen Ebenen und in allen Bereichen von Beginn an als Pflichtaufgabe der Gemeinschaft zu berücksichtigen, insbesondere auch hinsichtlich deren Beteiligung an Entscheidungsprozessen.

    15. Barrierefrei – "NULLBARRIERE";
      solche baulichen und sonstigen Anlagen, Fahrzeuge, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Kommunikationssysteme, akustische und visuelle Informationsquellen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, auch die erschlossene Landschaft, die für vitalicomer Menschen unabhängig von Art und Umfang der beeinträchtigten Vitalität in der für den Menschen üblichen Vitalität, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. "NULLBARRIERE", ist unter Beachtung des technisch und technologischen sowie des allgemeinen wissenschaftlichen Wissensstandes zum Zeitpunkt einer investiven Maßnahme, die stetig anzustrebende Zielsetzung zum Herstellen von Barrierefreiheit.

    16. universelles Design;
      ein Design von Produkten und seinen Verpackungen, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen, das von allen Menschen möglichst weitgehend ohne Anpassung ggfs. auch unter Verwendung spezieller Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von vitalicomer Menschen, soweit diese benötigt werden, genutzt werden kann.

    17. Budget zu Teilsein – Mittelbereitstellung (Disability Budgeting);
      alle mit der Umsetzung der Aufgabe der Gemeinschaft zu Teilsein (Disability Mainstreaming) – Nullbarriere - verbundenen Mittel, welche nach Gesetz erforderlich sind.

    18. angemessene Vorkehrungen;
      in bestimmten Fällen notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die gewährleisten, das vitalicomer Menschen gleichberechtigt mit anderen ihre Rechte und Freiheiten weitestgehend von der persönlichen Vitalicom geprägt, wahrnehmen können.

    19. unmittelbare Diskriminierung;
      wenn ein vitalicomer Mensch aufgrund seiner eingeschränkten Vitalität in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als ein anderer Mensch mit nicht eingeschänkter Vitalität erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

    20. mittelbare Diskriminierung;
      wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil von vitalicomer Menschen benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und durch nicht auf die eingeschränkte Vitalität bezogenen sowie mit sachlichen Gründen gerechtfertigt.

    21. Nachteilsausgleiche;
      Regelungen und Maßnahmen, um Nachteile für vitalicomer Menschen zu reduzieren oder zu beseitigen und somit deren Wunsch- und Wahlrecht, weitestgehend von der persönlichen Vitalicom geprägt, Selbstbestimmung und Teilsein zu verwirklichen, die finanzielle und nicht-finanzielle Leistungen beinhalten.

    22. Familie und Generationen;
      Familie sind Ehe und eingetragene Partnerschaft von beiderlei Geschlecht sowie alleinstehende Mütter oder Väter mit mindestens einem Kind. Generationen sind mindestens zwei Generationen in einem räumlich festen Verbund. Das sind allgemein:

      • Vorfahren (ältere Generation/en)
      • Elternschaft (aktive Generation)
      • Nachkommen (nachrückende Generation)

    23. Kommunikationshilfen;
      Mittel und Methoden, die unter anderem im Falle von Vitalicom die direkte zwischenmenschliche Kommunikation erleichtern oder ermöglichen sollen; aktive oder passive Kommunikation werden dabei durch technische Geräte gestützt oder durch methodenkundige Menschen unterstützt.

    24. Humanwesen;
      dem Begriff Humanwesen zugeordnet sind Gesundheitswesen, Pflegedienste, Einrichtungen zu Rehabilitation und vorbeugender Gesundheitspflege von Menschen sowie Einrichtungen der Sozialhilfe, Unterstüzungskassen, Versicherungen mit gesundheitlichen Sachinhalten sowie Rentensysteme.

    25. Autonomiefindung (Empowerment);
      ein persönlichkeitsförderndes Handlungskonzept, mit dem das Ziel verfolgt wird, Zugewinne an Autonomie, Teilsein und weitestgehend von der persönlichen Vitalicom geprägt, selbstbestimmter Lebensführung durch Ermutigung zur Entdeckung individueller Potentiale, durch Stärkung personeller Fähigkeiten zu weitestgehend von der persönlichen Vitalicom geprägt, Selbstbestimmung und Selbstveränderung sowie durch Erschließung eigener Möglichkeiten zu erreichen.

    26. Gesetzesmissachtung;
      die im Vitalicomregister (Vvreg) festgelegten VRK-Normen deren Umsetzung bei Investitionen, Neuerrichtung, Neueinrichtung oder investiven Reparaturen, Instandsetzungen sowie Erweiterungen auch aus Planmaßnahmen zum Herstellen von Nullbarriere missachtet werden. Dazu zählt auch jegliche Form von Diskriminierung. Die Tabelle zu Regulativ von Missachtung des Gesetzes, besonders dem Register "Vvreg" ist im Register "Vmiss" öffentlich darzustellen. Eingeleitete Verfahren, der Stand des Verfahrens durch den Vitalicomrat (VR) sind im Register "Vmiss" zu veröffentlichen.
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  • § 4       Geltungs- und Verantwortungsbereich

    1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die nachfolgenden öffentlichen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 1 unmittelbar. Für alle anderen Einrichtungen und die Landschaft im Freistaat Sachsen mittelbar.

    2. Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Stellen und Einrichtungen des Freistaates Sachsen, der Kommunen und Gemeinden, der Landkreise sowie die sonstigen, der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Zusammenschlüsse.

    3. Sonstige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des Privatrechts, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, eine der in Absatz 2 genannte Stelle sich dieser zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder übertragen hat. Fungieren Sonstige Stellen als Auftraggeber im Sinne der von ihnen übernommenen öffentlichen Aufgaben sind diese verantwortlich für die Einhaltung von Gesetz und seinen Registern ohne die Auftragnehmer aus ihrer Verantwortung zu Einhaltung von Gesetz und seinen Registern zu entlasten. Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sonstige Stellen hat ausschließlich an Auftragnehmer ansässig im Freistaat Sachsen zu erfolgen. Das gilt insbesondere für eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten Stellen allein oder zusammen, die unmittelbar oder mittelbar

      1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
      2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder
      3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Unternehmens bestellen.

    4. Beteiligt sich eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Vereinigung des Privatrechts, auf die dieses Gesetz nach Absatz 3 anzuwenden ist, an einer weiteren Vereinigung des privaten Rechts, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

    5. Empfänger von Mitteln aus dem Fonds des Vitalicomrat (VR), sonstigen Fördermitteln, öffentlichen Zuwendungen und sonstigen öffentlichen Leistungen sind nach Maßgabe der jeweils geltenden haushalts- und förderrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten, auf die Förderung der in § 1 bestimmten Ziele und Grundsätze hinzuwirken.

    6. Das Instrument zur lebendigen Umsetzung dieses Gesetzes ist ein zu bildender Vitalicomrat (VR). Er ist eine Einrichtung des Öffentlichen Rechts, unabhängig zu staatlichen oder kommunalen Weisungen, hoheitlichen Aufgaben und Verantwortung, mit Satzung "Vsatz" die in Anlage als Bestandteil dem Gesetz beigefügt ist. Dieser ist verantwortlich zu Umsetzung aller Sachverhalte zu Vitalicom – Mobilität und Barrierefreiheit sowie "NULLBARRIERE" – mit Bezug zu diesem Gesetz.

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Abschnitt 2
Instrumente zu Umsetzung und lebendiger Ausgestaltung

    Zur Umsetzung und lebendigen Ausgestaltung der UN-Vitalicomrechtekonvention (UN-VRK) im Freistaat Sachsen wird ein unabhängiger und mit Dienstherrnfähigkeit, weisungsbefugter "Vitalicomrat" gebildet. Er fungiert als zentrale unabhängige Anstalt mit dezentralen Strukturen zwischen der Staatregierung Sachsen, dem Sächsischen Parlament, den Kommunen, der im Freistaat Sachsen tätigen Verbände, Vereine, Bildungseinrichtungen, Einrichtungen des Humanwesen und Sonstigen Öffentlichen Stellen sowie den Einwohnern des Freistaates Sachsen. Der Vitalicomrat (VR) ist für alle Belange zur Umsetzung der UN-VRK für vitalicomer Menschen sowie der Einwohner und Einrichtungen im Freistaat Sachsen der Ansprechpartner und Koordinator sowie für Festschreibung und Umsetzung von Standards zu NULLBARRIERE - barrierefreier Freistaat Sachsen – beauftragt. Er erstellt Gutachten, spricht Empfehlungen aus, erfasst den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und ist Koordinator von Hilfsmitteln für vitalicomer Menschen. Alle Aktivitäten, alle Dokumente, alle Festlegungen und Empfehlungen sind in einer Onlineplattform mit eingebundenen Datenbanken für Dienstleistungen und Hilfsmitteln, Adressen für zentrale und regionale Kontaktstellen und deren Ansprechpartner öffentlich zugänglich zu gestalten. Für die Mobilität von vitalicomer Menschen ist eine zentrale Mobilitätszentrale für den öffentlichen und öffentlichen-individual Verkehr im Freistaat Sachsen einzurichten und zu betreiben.

    Text nach Ton

  • § 5      Errichtung des unabhängigen Sächsischen Vitalicomrat (VR)

    1. Der Freistaat Sachsen errichtet eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt führt das Wappen des Freistaat Sachsen und der zweizeiligen Bezeichnung rechts neben dem Wappen mit erster Zeile "Freistaat" und zweiter Zeile "Sachsen" sowie zweizeiliger Bezeichnung links neben dem Wappen in erster Zeile "Sächsischer" und zweiter Zeile "Vitalicomrat (VR)". Als Dienstsiegel ist das kleine Landessiegel mit Wappen von "Freistaat Sachsen" und den Schriftzügen im inneren oberen Kreis mit "Freistaat Sachsen" sowie im inneren unteren Kreis mit "Sächsischer Vitalicomrat (VR)" zu verwenden. Die Anstalt ist mit der Bezeichnung

      "Sächsischer Vitalicomrat (VR)"

      im Gesetzestext mit Vitalicom (VR) benannt zu führen. Die Geschäftsfähigkeit ist mittels einer Satzung (Vsatz), die Bestandteil dieses Gesetzes ist herzustellen. Der Vitalicomrat (VR) ist uneingeschränkt rechtsfähig, unabhängig gegenüber staatlichen Weisungen und besitzt Dienstherrneigenschaft. Die Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR) ist mit Rechtswirksamkeit dieses Gesetzes rechtsverbindlich.

    2. Träger des Vitalicomrates (VR) ist der Freistaat Sachsen. Für Verbindlichkeiten haftet der Freistaat Sachsen Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen des Vitalicomrates (VR) möglich ist. Der jährliche Finanzbericht des Vitalicomrates (VR) ist auf der Onlineplattform des Vitalicomrates (VR) im Bereich Statistik (Vstat) nach der Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR) zu veröffentlichen.

    3. Der Freistaat Sachsen, seine Kommunen und andere im Gesetz benannte Öffentliche Stellen und Einrichtungen sind verpflichtet die Mittel zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung durch den Vitalicomrat (VR) nach Gesetz zu sichern. Der Freistaat Sachsen hat für die Erstausstattung an Personal- und Sachausstattung sowie Dienstgebäude des Vitalicomrates (VR) und seinen Strukturen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. In folgenden Geschäftsjahren ist der Jahresetat der Mittelbereitstellung des Vitalicomrates (VR) auf Basis des jährlichen Gesamthaushaltes des Vorjahres von Freistaat Sachsen, den Kommunen sowie Sonstige Öffentliche Stellen und Einrichtungen mit einem prozentualen Wert und zu tausend aufgerundetem Nominalwert festzusetzen.

    4. Die Mittelbereitstellung für die Aufgabenerfüllung des Vitalicomrates (VR) wird für die ersten fünf Jahre nach Absatz (3) festgesetzt, gegliedert nach

      • 10% - Freistaat Sachsen
      • 10% - Kommunen/Regionen
      •   5% - Sonstige Öffentliche Stellen
      •   5% - Einrichtungen – Krankenkassen
      •   5% - Einrichtungen – Versicherungen

      Der festgesetzte Prozentsatz ist für fünf Jahre verbindlich und kann aller fünf Jahre durch das Sächsische Parlament beraten und korrigiert werden. Ein prozentualer Wert unter fünf Prozent ist nicht zulässig. Ein neu festgesetzter Prozentsatz ist drei Monate vor Ablauf eines Fünfjahreszyklus öffentlich bekannt zu machen oder es verlängert sich der Prozentsatz um weitere fünf Jahre.

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  • § 6       Organe uns Strukturen

    1. Organe des Vitalicomrates (VR) sind das Vitalicomgremium (VG), der  Vitalicomvorstand (VV) und die Vitalicomregionalvorstände (VRV) sowie die Vitalicomfachbereiche (VF) und Vitalicomregionalfachbereiche (VRF). Dem Vitalicomvorstand (VV), wie auch dem Vitalicomregionalvorstand (VRV) ist jeweils ein Vitalicombeirat (VB), wie Vitalicomregionalbeirat (VRB) zugeordnet. Das Vitalicomgremium (VG) wird gebildet aus sieben Mitgliedern, Personen der Sächsischen Bevölkerung. Die Aufgabe des Vitalicomgremium (VG) ist die Verbindung zu allen sonstigen gesellschaftlichen Bereichen um Vitalicom sowie die gesellschaftliche Verbindung, in Vertretung der Sächsischen Bevölkerung zu Aktivitäten und Vorhaben des Vitalicomrates (VR) zu sichern. Eine Veränderung zu personeller Besetzung des Vitalicomgremium (VB) ist nur mit Zustimmung des Vitalicomrates (VR) möglich. Ein erweitern der Anzahl des Vitalicomgremium (VG) ist nur mit abändern der Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR) möglich. Das Tätigsein im Vitalicomgremium (VG) ist eine Ehrenfunktion, ohne Vergütung und Aufwandsentschädigung.

    2. Der Vitalicomvorstand (VV) führt die Geschäfte des Vitalicomrates (VR). Die Struktur des Vitalicomvorstandes (VV) wird vom Vorsitzenden und von den Stellvertretenden Vorsitzenden, welche gleichzeitig die Leiter der einzelnen Vitalicomfachbereiche (VF) sind, gebildet. Jedes Mitglied des Vitalicomvorstand (VV) ist nach Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR) vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende des Vitalicomvorstand (VV) ist nach Artikel 8 eine Wahl- und Berufungsfunktion.

    3. Die Struktur des Vitalicomrates (VR) ist nach den im Gesetz festgelegten und den damit verbundenen fachlichen Aufgaben sowie nach den territorial-regionalen Strukturen, Kommunen oder Regionen des Freistaates Sachsen zu gestalten. Die regionalen Strukturen des Vitalicomrates (VR) sind in Ableitung der zentralen Struktur des Vitalicomrates (VR) zu bilden. Die Bildung und Zusammensetzung des regionalen Vitalicomregionalvorstandes (VRV) ist nach Artikel (2) zu gestalten und zu berufen.

    4. Die fachliche Strukturierung von Vitalicomrat (VR) ist an den unterschiedlichen Eigenschaften von vitalicomer Menschen sowie die unterschiedlichen Erfordernisse zu Teilsein vitalicomer Menschen in der Gemeinschaft zu definieren. Dafür werden Vitalicomfachbereiche (VF), wie Vitalicomregionalfachbereiche (VRF) gebildet. Der Leiter jedes Fachbereiches ist gleichzeitig Mitglied und Stellvertreter des Vorsitzenden von Vitalicomvorstand (VV), wie Vitalicomregionalvorstand (VRV).

    5. Zu fachlicher Kompetenz und gemeinschaftlicher Ausgewogenheit wird dem Vitalicomvorstand (VV), wie Vitalicomregionalvorstand (VRV) ein Vitalicombeirat (VB), wie Vitalicomregionalbeirat (VRB), aus jeweils siebenundzwanzig Mitgliedern gebildet, beigestellt. Die Mitglieder des Vitalicombeirat (VB), beigestellt dem Vitalicomvorstand (VV) haben landesweite Interessen der landesweiten Sachfragen zu Vitalicom mit seinen Fachbereichen (VF) zu betrachten. Die Mitglieder des Vitalicomregionalbeirates (VRB), beigestellt dem Vitalicomregionalvorstand (VRV) haben kommunale/regionale Interessen der kommunalen/regionalen Sachfragen zu Vitalicom mit seinen Fachbereichen (VRF) zu betrachten. Die Funktionen des Vitalicombeirat (VB), wie Vitalicomregionalbeirat (VRB) sind Ehrenfunktionen, ohne Vergütung und Aufwandsentschädigung. Eine Veränderung zu personeller Besetzung des Vitalicombeirates (VB/VRB) ist nur mit Zustimmung des Vitalicomrates (VR/VRB) möglich. Ein erweitern der Anzahl zu Vitalicombeirat (VB/VRB) ist nur mit abändern der Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR) möglich. Für die Mitgliedschaft in einem Vitalicombeirat (VB/VRB) ist die Sächsische Staatszugehörigkeit und zehn Jahre dauerhaft fester Wohnsitz im Freistaat Sachsen nicht zwingend erforderlich.

    6. Die öffentliche Darstellung und Dokumentation der Aktivitäten und des Tätigsein des Vitalicomrates (VR) erfolgt in Registern (Vreg) und sind in einer Onlinepräsenz „vitalicom“ der Bevölkerung des Freistaates Sachsen öffentlich zugänglich zu gestalten. In die Registergliederung (Vreg) ist die öffentliche Anrufstelle für die Bevölkerung des Freistaates Sachsen – „Vitalicombox“ (Vbox) – zu integrieren. Die Registergliederung (Vreg) ist in Anlage zur Satzung des Vitalicomrates (VR) festzuschreiben und durch den Vitalicomrat (VR) den gesellschaftlichen und wissenschaftlichen sowie medizinischen und technischen Veränderungen entsprechend fortlaufend zu novellieren und zu dokumentieren.

    7. Der Vitalicomrat (VR) ist zu Änderung oder Ergänzung sowie Wegfall einzelner Satzungspunkte seiner Satzung (Vsatz) befugt. Für Satzungsfragen und notwendigen Strukturveränderungen kann der Vitalicomrat (VR) einen Beirat mit Vertretern der zum Schutz der Rechte, Interessen und Belange von vitalicomer Menschen im Freistaat Sachsen befassten Organisationen, Vereine und Verbände einberufen. Dieser Beirat ist unabhängig vom Vitalicombeirat (VB) einzuberufen und tätig. Die Dauer der Tätigkeit dieses Beirats ist mit einberufen zeitlich zu begrenzen, seine Themen zu benennen und auf der Onlineplattform des Vitalicomrates (VR) zu veröffentlichen. Der Vitalicomrat (VR) erarbeitet den Vorschlag zu Änderung oder Ergänzung zur Satzung (Vsatz) und legt den Vorschlag zur Entscheidungsfindung dem Vitalicomgremium (VG) vor. Der Vorschlag zu Satzungsänderung wird mit bestätigen durch das Vitalicomgremium (VG) rechtswirksam.

    8. Die Vitalicomvorstände (VV/VRV) des Vitalicomrates (VR) haben das Recht langjährig oder verdienstvolle Personen des Vitalicomrates (VR) oder Einwohner des Freistaates Sachsen zu Vitalicom den Ehrentitel „Ehrenmitglied des Vitalicomrat“ zu vergeben. Eine Notierung zu finanziellen Mitteln ist damit nicht verbunden.

    9. Weiteres regelt die Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR).
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  • § 7       Vitalicomgremium (VG)

    1. Grundsätze zu Vitalicomgremium (VG) sind nach Artikel 5 Absatz 1 zu gestalten.

    2. Ein Mitglied der Regierung des Freistaat Sachsen, dem Sächsischen Ministerpräsidenten oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied der Regierung des Freistaat Sachsen.

    3. Ein Mitglied von Landtag des Freistaat Sachsen, dem Präsidenten von Landtag des Freistaat Sachsen oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied von Landtag des Freistaat Sachsen.

    4. Ein Mitglied von Landesbund des Freistaat Sachsen, dem Präsidenten von Landesbund des Freistaat Sachsen oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied des Präsidiums von Landesbund des Freistaat Sachsen.

    5. Ein Mitglied des Bundes der Kommunen im Freistaat Sachsen, dem Präsidenten des Bundes der Kommunen im Freistaat Sachsen oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied des Präsidiums des Bundes  der Kommunen im Freistaat Sachsen.

    6. Ein Mitglied der im Freistaat Sachsen sachsenweit organisierten Kammern, dem Präsidenten der im Freistaat Sachsen sachsenweit organisierten Kammern oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied des Präsidiums der im Freistaat Sachsen sachsenweit organisierten Kammern.

    7. Ein Mitglied der im Freistaat Sachsen sachsenweit organisierten Verbände, dem Präsidenten der im Freistaat Sachsen sachsenweit organisierten Verbände oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied des Präsidiums der im Freistaat Sachsen sachsenweit organisierten Verbände.

    8. Ein Mitglied der im Freistaat Sachsen sachsenweit organisierten Vereine und Sonstiges, dem Präsidenten der im Freistaat Sachsen sachsenweit organisierten Vereine und Sonstiges oder ein von ihm dauerhaft benanntes stellvertretendes Mitglied des Präsidiums der im Freistaat Sachsen sachsenweit organisierten Vereine und Sonstiges.

    9. Sind ausgewählte Strukturen nach Absatz (2) bis Absatz (8) im Freistaat Sachsen nicht gebildet, werden die vakanten Mitglieder durch ein weiteres zu wählendes Mitglied von Landtag des Freistaat Sachsen oder ein von allen Kommunen/Regionen zu wählendes Mitglied ergänzt. Das paritätische Verhältnis von Land und Kommune/Region ist zu wahren. Eventuelle Vakanz eines Mitglieds zu Vitalicomgremium (VG) nach Artikel 5 Absatz (1) wird mittels Direktwahl eines Einwohners des Freistaat Sachsen nach Artikel 8 zu Mitglied des Vitalicomgremiums (VG) gewählt. Voraussetzung für eine Kandidatur zu Direktwahl nach Satz 2 ist Artikel (10).

    10. Voraussetzung zu Mitgliedschaft im Vitalicomgremium (VG) ist die Sächsische Staatszugehörigkeit mit mindestens zehn Jahren, dauerhaft ohne Unterbrechungszeiten von erstem Wohnsitz im Freistaat Sachsen sowie einem Mindestalter von einunddreißig Jahren.
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  • § 8       Vitalicomvorstand (VV/VRV)

    1. Der Vitalicomvorstand (VV), in Anzahl und personeller Zusammensetzung sowie Funktionen, nach Artikel 5 Absatz (2) und Satzung (Vsatz) des Vitalicomrat (VR) führt die Geschäfte des Vitalicomrates (VR).

    2. Der Vorsitz des Vitalicomvorstandes (VV);
      ist eine Funktion mittels Direktwahl und Berufung durch den Präsidenten von Landtag des Freistaat Sachsen nach Artikel 8 dieses Gesetzes.

    3. Stellvertretende Vorsitzende des Vitalicomvorstandes (VV);
      sind die Leiter der einzelnen Fachbereiche (VF), gleichzeitig Mitglied des Vitalicomvorstandes (VV) und Stellvertretene Vorsitzende des Vitalicomvorstand (VV).

    4. Die Strukturen der Vitalicomregionalvorstände (VRV) werden entsprechend, nur mit kommunalen/regionalen Bezug nach Artikel (2) und Artikel (3) gebildet. Die Vitalicomregionalvorstände (VRV) mit den dazugehörigen kommunalen/regionalen Strukturen sind selbständig und verantwortlich tätig aber den zentralen Strukturen von Vitalicomvorstand (VV) des Vitalicomrat (VR) nach Satzung (Vsatz) eingebunden.

    5. Weiteres regelt Artikel 8 und die Satzung (Vsatz)des Vitalicomrates (VR).
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  • § 9       Wahl, Tätigkeitsdauer und Abwahl von Vorsitz des Vitalicomvostand

    1. Der Vorsitz zu Vitalicomvorstand (VV) und der Vitalicomregionalvorstände (VRV) sind Funktionen mittels Direktwahl oder Abwahl der Einwohner des Freistaat Sachsen oder der Einwohner der Kommune oder Region.

    2. Das Wahl- und Abwahlverfahren ist von der Wahlkommission des Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz durchzuführen.

    3. Der gewählte Kandidat für den Vorsitz des Vitalicomvorstand (VV), wie Vorsitz des Vitalicomregionalvorstand (VRV) ist mit Annahme der Wahl vor der Tätigkeitsaufnahme als Vorsitzender im Vitalicomvorstand (VV) durch den Präsidenten von Landtag des Freistaat Sachsen oder im Vitalicomregionalvorstand (VRV) durch den Präsidenten von Kommunen- oder Regionentag der Kommune oder Region, mit  Berufungsurkunde zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „“.

    4. Eine Beendigung oder Entbindung von Tätigsein im Vitalicomvorstand (VV) oder Vitalicomregionalvorstand (VRV) hat mit Entlassungsurkunde durch den Präsidenten von Landtag des Freistaat Sachsen oder dem Präsidenten von Kommunen- /Regionentag der Kommune/Region zu erfolgen.

    5. Die Voraussetzungen zum Kandidat für Vorsitz des Vitalicomvorstand (VV) oder Vitalicomregionalvorstand (VRV) sind die Sächsische Staatzugehörigkeit mit mindestens zehn Jahren, dauerhaft ohne Unterbrechungszeiten von erstem Wohnsitz im Freistaat Sachsen sowie der Kommune oder Region dem Nachweis der fachlichen Eignung sowie einem Mindestalter von einunddreißig Jahren. Ein Kandidat der bereits dem Vitalicomrat (VR) angehört hat, abgewählt wurde oder diese Tätigkeit zwölf Monate unterbrochen war, kann nicht als Kandidat benannt werden. Weiteres ist in der Satzung (Vsatz) des Vitalicomrat (VR) geregelt.

    6. Kandidatenvorschläge zu Vitalicomvorstand (VV) für die Funktion zu Vorsitz des Vitalicomvorstandes (VV) sind maximal vier Vorschläge zu einer Direktwahl durch die wahlberechtigten Bürger des Freistaates Sachsen möglich. Vorschlagsrecht haben:

      • Landtag des Freistaat Sachsen;
        ein Vorschlag, jedoch kein Mitglied des Landtag des Freistaat Sachsen.

      • Sächsische Kommunen-/Regionenbund;
        ein Vorschlag, jedoch kein Mitglied des Sächsischen Kommunen- Regionenbund.

      • Vitalicomfachbereiche (VF);
        ein Vorschlag, nur kein Leiter eines Vitalicomfachbereichs (VF).

      • Einwohner des Freistaat Sachsen;
        ein Vorschlag, vorausgesetzt Staatszugehörigkeit des Freistaat Sachsen und zehn Jahre ständiger Wohnsitz im Freistaat Sachsen.

    7. Kandidatenvorschläge zu Vitalicomregionalvorstand (VRV) für die Funktion zu Vorsitz des Vitalicomregionalvorstand (VRV) für die Funktion zu Vorsitz des Vitalicomregionalvorstandes (VRV) sind maximal sechs Vorschläge zu einer Direktwahl durch die wahlberechtigten Bürger der Kommune oder Region möglich. Vorschlagsrecht haben:

      • Parlament der Kommune oder Region;
        ein Vorschlag, jedoch kein Mitglied des Parlamentes der Kommune oder Region.

      • Kammern der Kommune oder Region;
        ein Vorschlag, jedoch kein Mitglied des Präsidium einer Kammer.

      • Verbände der Kommune oder Region;
        ein Vorschlag, jedoch kein Mitglied des Vorstand eines Verbandes.

      • Die Sonstiges der Kommune oder Region;
        ein Vorschlag, jedoch kein Mitglied des Vorstand von Sonstiges.

      • Die Vitalicomregionalfachbereiche (VRF);
        ein Vorschlag, nur kein Leiter eines Vitalicomregionalfachbereichs (VRF).

      • Einwohner der Kommune oder Region;
        ein Vorschlag, vorausgesetzt Staatszugehörigkeit des Freistaat Sachsen und zehn Jahre ständiger Wohnsitz in der Kommune oder Region. Auf Antrag beim Vitalicomrat (VR) auch mit zehn Jahre Wohnsitz außerhalb der Kommune oder Region, aber mit zehn Jahre ständiger Wohnsitz im Freistaat Sachsen.

    8. Zu Kandidatenvorschlägen zu Absatz (6) Punkt 4. von Einwohnern des Freistaat Sachsen oder zu Absatz (7) Punkt 6. von Einwohnern der Kommune oder Region sind zu dem Kandidaten ein Prozent unterstützende Unterschriften von wahlberechtigten Einwohnern des Freistaat Sachsen oder der Kommune oder Region notwendig. Der Nominalwert von ein Prozent aller Wahlberechtigten Einwohner von Freistaat Sachsen sowie Kommune oder Region wird mit Verkündung des Wahltermines von Vitalicomrat (VR) durch den Wahlausschuss des Freistaat Sachsen ermittelt und ist zu veröffentlichen von Vitalicomrat (VR) sowie Freistaat Sachsen sowie Kommune oder Region.

    9. Wahlberechtigt ist jeder Einwohner des Freistaat Sachsen mit erstem Wohnsitz im Freistaat Sachsen sowie der Kommune oder Region und mit Lebensalter von achtzehn Jahren.

    10. Gewählt ist der Kandidat, welcher 66,66 Prozent aller Stimmberechtigten auf sich vereint. Wird dieser Prozentsatz an Zustimmung nicht erreicht, ist ein weiterer Wahlgang notwendig. Mit einem weiteren Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der 50,01 Prozent aller Stimmberechtigten auf sich vereint. Wird wiederholt ein weiterer Wahlgang notwendig, fällt der Kandidat welcher die geringste Zustimmung aller Wahlberechtigten erhalten hat, aus dem folgenden Wahlgang heraus. Bei einem Abwahlverfahren sind immer 66,66 Prozent aller Stimmberechtigten notwendig um einen Vorsitzenden des Vitalicomvorstand (VV/VRV) des Vitalicomrat (VR) von seiner Funktion zu entbinden.

    11. Tätigkeitdauer von Vorsitz des Vitalicomvorstand (VV) oder Vitalicomregionalvorstand (VRV) des Vitalicomrates (VR) beträgt fünf Jahre. Der Tätigkeitsbeginn erfolgt mit dem Ablegen der Eidesformel im Landtag des Freistaat Sachsen oder der Kommune/Region und endet mit Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder nach Ablauf von fünf Vorsitzperioden, auch bei nicht aufeinanderfolgenden Vorsitzperioden sowie Vorsitzniederlegung und Entbindung auf eigenes Verlangen wie auch Todesfall. Mit der Entbindung von der Vorstandstätigkeit hat gleichzeitig eine Entlassung der Verantwortlichkeiten aus der Tätigkeit der Vorstandstätigkeit nach Absatz (4) zu erfolgen.

    12. Eine fünfmalige Wiederwahl ist zulässig.

    13. Kommt vor Ablauf der Tätigkeitsdauer keine Neuwahl zustande, führt die betreffende Person ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl weiter.

    14. Mit dem vorzeitigen Beenden einer Amtsperiode zu Vorsitz von Vitalicomvorstand (VV) oder Vitalicomregionalvorstand (VRV) führt der Erste Stellvertreter den Vorsitz kommissarisch, bis zur Vereidigung nach Neuwahl zu Vorsitz von Vitalicomvorstand (VV) oder Vitalicomregionalvorstand (VRV) weiter. Die Reihenfolge der Stellvertreter von Vitalicomvorstand (VV) und Vitalicomregionalvorstand (VRV) regelt die Satzung des Vitalicomrates (VR).

    15. Die Abwahl vom Vorsitz von Vitalicomvorstand (VV) oder Vitalicomregionalvorstand (VRV) ist mittels einer Direktwahl möglich, besonders wenn folgende Sachverhalte gegeben sind;

      • Missachtung dieses Gesetzes und seiner Anlagen,
      • persönliche Vorteilnahme auf Basis dieses Gesetzes und seiner Anlagen,
      • veruntreuen von Mitteln und Eigentum an Dingen von Vitalicom oder Vitalicomrat (VR),
      • mit rechtskräftigen Urteil zu Missachtung von Gesetzen der Gemeinschaft,
      • weiteres regelt die Satzung des Vitalicomrates (VR).

      Die Eröffnung eines Abwahlverfahrens vom Vorsitz des Vitalicomvorstand (VV) obliegt ausschließlich dem Vitalicomgremium (VG). Für den Vitalicomregionalvorstand (VRV) obliegt die Eröffnung eines Abwahlverfahrens ausschließlich dem Vitalicomvorstand (VV). Die Abwahl ist vom Sächsischen Wahlausschuss durchzuführen.

    16. Mit Abwahl nach Artikel (10) ist das Ausscheiden der abgewählten Person aus dem Vitalicomrat (VR) zwingend. Der Vitalicomvorstand (VV/VRV) kann über ein erneutes Tätigsein der ausgeschiedenen Person in Vitalicomfachbereichen (VF/VRF), aber nicht als Leiter eines Vitalicomfachbereiches (VF/VRF) befinden.
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  • § 10       Vitalicombeirat (VB/VRB)

    1. Der Vitalicombeirat  (VB), wie der Vitalicomregionalbeirat (VRB), in Anzahl und personeller Zusammensetzung sowie Funktionen sind nach Artikel 5 Absatz (5) und Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR) zu bilden.

    2. Ein Mitglied des Landesparlamentes; ein von Landesparlament dauerhaft benanntes Mitglied des Landesparlamentes.

    3. Ein Mitglied des Kommunenrates; ein von Kommunenrat dauerhaft benanntes Mitglied des Kommunenrates.

    4. Ein Mitglied des Kommunenparlamentes; ein von Kommunenparlament dauerhaft benanntes Mitglied des Kommunenparlamentes.

    5. Drei Mitglieder von landesweit organisierten Kammern; drei von den Kammern dauerhaft benannte Mitglieder dieser Kammern.

    6. Fünf Mitglieder er landesweit organisierten Verbände; fünf von den Verbänden dauerhaft benannte Mitglieder dieser Verbände.

    7. Sieben Mitglieder der landesweit organisierten Vereine; sieben von den Vereinen dauerhaft benannte Mitglieder der Vereine.

    8. Neun Mitglieder des landesweit organisierten Sonstigen; neun von Sonstiges dauerhaft benannte Mitglieder des Sonstigen.

    9. Der Vitalicombeirat (VB) ist dem Vitalicomvorstand (VV), wie der Vitalicomregionalbeirat (VRB) dem Vitalicomregionalvorstand (VRV) beratend zu allen Sachfragen "Vitalicom" mit den Vitalicomfachbereichen (VF), wie Vitalicomregionalfachbereichen (VRF) beratend beigestellt.

    10. Die Mitglieder des Vitalicombeirat (VB), beigestellt dem Vitalicomvorstand (VV) haben landesweite Interessen und landesweite Sachfragen zu Vitalicom der Vitalicomfachbereiche (VF) zu betrachten.

    11. Die Mitglieder des Vitalicomregionalbeirates (VRB), beigestellt dem Vitalicomregionalvorstand (VRV) haben kommunale Interessen und kommunalen Sachfragen zu Vitalicom der Vitalicomfachbereiche (VRF) zu betrachten.

    12. Die Funktionen im Vitalicombeirat (VB), wie Vitalicomregionalbeirat (VRB) sind Ehrenfunktionen, ohne Vergütung und Aufwandsentschädigung. Weiteres regelt die Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR).
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  • § 11     Vitalicomfachbereiche (VF/VRF)

    Die inhaltlichen und organisatorischen Sachfragen zu Vitalicom und dem Tätigsein des Vitalicomrat (VR) ist in einzelne Vitalicomfachbereiche (VF), in den kommunalen/regionalen Strukturen in Vitalicomregionalfachbereiche (VRF) gegliedert. Die Zusammenarbeit von zentralen und regionalen Fachbereichen ist in der Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR) geregelt.

    1. Inhaltliche Sachverhalte zu Vitalicom und den Vitalicomfachbereichen (VF) wie Vitalicomregionalfachbereichen (VRF) zugeordnet sind grundsätzlich zu untergliedern in Vitalicom mit Eintritt von Geburt oder während der Lebensphase eines Menschen.

    2. Die einzelnen inhaltlichen Sachverhalte sind zu gliedern in körperliche (physisch und psychisch), geistige und neurologische, organische, Sinnes- und Sprachschwäche sowie Demenz.

    3. Sachstände zu vitalicomer Menschen sind gegliedert in allgemeine und spezifische Hilfsmittel, rollstuhl- und bettgebunden sowie Begleitung und Pflege.

    4. Die inhaltlichen Sachverhalte zu Vitalicom mit den zu Teilsein vitalicomer Menschen notwendigen Sachständen sind in einem Vitalicomdokument (VD) zu dokumentieren. Dazu werden Art und Weise, der prozentuale Umfang und die zu erwartende Dauer, zeitweilig oder dauerhaft mit dem Vitalicomdokument (VD) ausgewiesen. Mit fortschreitender Entwicklung und möglicher erweiterter Nutzung des Vitalicomdokument (VD) entscheidet der Vitalicomrat (VR).

    5. Die Aktivitäten und das Tätigsein von Vitalicomrat (VR) ist in Fachbereiche (VF/VRF) zum Gemeinwesen mit der Zielstellung zu barrierefreier Freistaat Sachsen – NULLBARRIERE – zu gliedern. Dazu sind spezifische Register (Vreg) nach Satzung (Vsatz) durch den Vitalicomrat (VR) einzurichten und zu betreiben. In der Onlineplattform „vitalicom“ des Vitalicomrat (VR) sind diese Register (Vreg) der Bevölkerung des Freistaat Sachsen zu dokumentieren, zugänglich zu machen und ein Dialog zu Vitalicom zu unterhalten. Die Schwerpunkte sind  Humanwesen (Gesundheits-, Pflege- und Sozialwesen), Tätigsein (Herausbildung, Ausbildung, Arbeit), Freizeit (Kultur, Sport, Tourismus), Kommunikation, Informationstechnik und –systeme, Bauen (öffentlich, Einrichtungen, individuell), Mobilität (öffentlich, individuell - Mobilität des Menschen, seiner Daten und Güter), Landes- und Kommunal- und Regionaleinrichtungen online sowie Leistungs- und Kostenausgleich.

    6. Die innere Organisation des Vitalicomrat (VR) ist die Zusammenarbeit mit Vitalicombeirat (VB und VRB), das Betreiben von spezifischen Registern zu Festlegungen Technik/Technologie/Bau,  Hilfsmittel, Dokumentation, zu Adressdaten, Vitalicomprojekten, Bürgeranruf zu Vitalicom, zu Missachtung sowie Statistik und Vitalicomrat (VR). Weitere wichtige Register sind zu Tätigsein des Vitalicomrat (VR) zu Analyse, Gutachten, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit, reflektieren Wissensstand, Rechtsbeistand für vitalicomer Menschen, Missachtung zu Vitalicom sowie Sachbereitstellung und Dienstleistungen zu Hilfsmitteln. In einem öffentlichen Register ist in Jahresbilanzen  Mittelbereitstellung und Mittelzuflüsse sowie seine Verwendung (Einnahmen und Ausgaben) zu dokumentieren.
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  • § 12     Organigramm (Vorg), Tätigsein und Vergütungen (Vtab) von Vitalicomrat (VR)

    1. Das Tätigsein von Mitgliedern im Vitalicomgremium (VG) und in den Vitalicombeiräten (VB/VRB) erfolgt in Ehrenfunktionen und ist frei von Vergütungen oder Aufwandentschädigungen.

    2. Das Tätigsein von Vorsitz der Vitalicomvorstände (VV/VRV) ist zu vergüten und Aufwandsentschädigungen zu leisten.

    3. Das Tätigsein von Mitarbeitern der Vitalicomfachbereiche (VF/VRF), einschließlich der Leitung der Vitalicomfachbereiche (VF/VRF), ist zu vergüten und Aufwandsentschädigungen zu leisten. Die Zuordnung der einzelnen Aufgabenbereiche ist vom Vitalicomrat (VR) in einem Organigramm im Unterregister (Vorg) von Register (Vtab) darzustellen. Zu Tätigsein der Leitung von Vitalicomfachbereichen (VR/VRF) womit parallel stellvertretender Vorsitz der Vitalicomvorstände (VV/VRFV) verbunden ist, ist im Fall der Vertretung des Vorsitz der Vitalicomvorstände (VV/VRV) nach Absatz 2 zu verfahren.

    4. Für Tätigsein im Vitalicomrat (VR) mit Vergütung und Aufwandsentschädigung sind arbeitsrechtliche Verträge mit dem Vitalicomrat (VR) zu schließen. Weiteres regelt die die Satzung (Vsatz) des Vitalicomrat (VR).

    5. Die Vergütungen und Aufwandentschädigungen in Verbindung mit Aktivitäten und Tätigsein im Vitalicomrat (VR) in einer Vergütungstabelle (Vtab) mit den Tätigkeitsmerkmalen, Tätigkeitsumfang und den dazugehörigen Verantwortlichkeiten vom Vitalicomvorstand (VV) zu entwickeln, nach Absatz (5) zu gestalten und öffentlich im Register (Vreg) zu dokumentieren.

    6. Die Grundlage für Vergütungen ist nach Aufgabenstellung in Vitalicomvorstand (VV/VRV) und Vitalicomfachbereichen (VF/VRF) zu gliedern. Beschäftigungsjahre oder fachliche Befähigungen sind nicht Bestandteil der Vergütungsgrundlagen. Vergütungssätze und Sondervergütungen werden vom Vitalicomvorstand (VV) mit dem Vitalicombeirat (VB) gemeinsam in regelmäßigen zeitlichen Abständen erarbeitet. Das Ergebnis der überarbeiteten Vergütungssätze ist dem Vitalicomgremium (VG) zur Bestätigung vorzulegen. Mit bestätigen durch das Vitalicomgremium (VG) werden die Vergütungsätze rechtswirksam.

    7. Die Aufwandentschädigungen werden durch den Vitalicomvorstand (VV) festgesetzt und sind in allen Bereichen von Vitalicomrat (VR) anzuwenden.

    8. Nachwuchs an Fachpersonal im Vitalicomrat (VR) ist ausschließlich durch Ausbildung durch den Vitalicomrat (VR) zu sichern. Dazu sind vom Vitalicomrat (VR) spezifische Ausbildungspläne und Studiengänge zu Aus- und Weiterbildung sowie Qualifizierung in Abstimmung mit Schulen und Universitäten zu erstellen. Tätigwerden von Personen, welche nicht den Tätigkeitswerdegang, beginnend mit Auszubildender, im Vitalicomrat (VR) durchlaufen haben ist nur in Ausnahmen mit einstimmiger Zustimmung des Vitalicomvorstandes (VV) oder Vitalicomregionalvorstandes (VRV) möglich. Ausgenommen von dieser Regelung sind die ersten drei Jahre nach Gründung des Vitalicomrat (VR).

    9. Die Regelungen nach Absatz (8) gelten auch für neu zu bildende Vitalicomregionalvorstände (VRV).
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  • § 13     Verschschwiegenheitspflicht, Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht

    1. Dem Vitalicomrat (VR) mit seinen Strukturen, den Mitgliedern von Vitalicomgremium (VG), von Vitalicomvorstand (VV/VRV) und den Mitgliedern von Vitalicombeirat (VB/VRB) sowie tätigen Mitarbeitern der Vitalicomfachbereiche (VF/VRF) sind während und nach ihrer Tätigkeit zu persönlichen Angelegenheiten anderer tätigen Mitarbeiter des Vitalicomrat (VR), zugänglich im Rahmen der Tätigkeitsdauer im Vitalicomrat (VR) sowie während der Tätigkeitsdauer im Vitalicomrat(VR) zur Kenntnis gelangte persönliche Daten und Angelegenheiten von vitalicomer Menschen, zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Gerichten und Behörden ist gleichgesetzt verpflichtend.

    2. Über die Erteilung von Aussagegenehmigungen für Mitarbeiter des Vitalicomrat (VR) oder Vitalicomregionalrat (VRV) entscheidet der jeweilige Beauftragte des Vorstandes nach Abstimmung mit den Vorstandsmitgliedern oder eigenem pflichtgemäßen Ermessen.

    3. Zu Missachtung von Artikel 12 hat der Vitalicomrat (VR) seine hoheitlichen Rechte im vollen Umfang wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Rechtsmittel und der Umfang werden vom Vitalicomrat (VG) bestimmt.
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  • § 14     Vitalicomregister (Vreg)

    1. Der Vitalicomrat (VR) betreibt eigenverantwortlich, innerhalb seiner eigenen Strukturen die Onlineplattform „vitalicom“ auf der alle Aktivitäten in Registern des Vitalicomrates (VR) zu veröffentlichen sind. Eine Übertragung der Aufgaben zur Onlineplattform ist nicht zulässig. Weitere Einzelheiten sind in den betreffenden Artikeln dieses Gesetzes bestimmt.

    2. Aktivitäten und Tätigsein sowie Festlegungen und Dokumentation zu Vitalicomrat (VR), Anfragen und Anrufe der Gemeinschaft und den Einwohnern des Freistaat Sachsen an den Vitalicomrat (VR), Missachtung des Gesetzes und seiner Anlagen zu Vitalicom sowie Rechtsbeistand von vitalicomer Menschen ist im Register (Vreg) mit seinen spezifischen Unterregistern und Datenbanken auf der Onlineplattform „vitalicom“ den Einwohnern des Freistaat Sachsen zugänglich zu machen. Die Strukturen der einzelnen Register sind in der Anlage „Vitalicomregister (Vreg)“ aufgeführt und sind Bestandteil dieses Gesetzes. Veränderungen an Vitalicomregister (Vreg) sind ausschließlich dem Vitalicomvorstand (VV) vorbehalten vorzunehmen und werden mit Datum der Veröffentlichung gültiger Stand von Vitalicomregister (Vreg). Register des Vitalicomrates (VR) sind alle zentral vom Vitalicomvorstand (VV) und den zugehörigen Vitalicomfachbereichen (VF) zu führen, zu pflegen und zu veröffentlichen. Dabei sind persönliche Daten des vitalicomer Menschen nur zum Zwecke von Tätigsein des Vitalicomrates (VR) zu speichern, nicht zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten zugänglich zu machen. Der Vitalicomregionalvorstand (VRV) mit seinen zugehörigen Vitalicomregionalfachbereichen (VRF) hat alle regionalen Daten zu Vitalicom dem Vitalicomvorstand (VV) und seinen Registern zur Datenpflege zeitnah zuzuarbeiten.

    3. Vitalicomadressen (Vvadr);
      Adressen mit Telefon inkl. SMS, Emailadresse, Kontaktperson/en; Adressverzeichnis von Vitalicomrat (VR) mit seinen zentralen und regionalen Strukturen (VG/VV/VB/VF-VRV/VRB/VRF) der Strukturen von Einrichtungen des Freistaates Sachsen und Kommunen/Regionen in Verbindung mit Vitalicom. Adressverzeichnis zu Mobilitätszentrale und anderweitigen Service zu Vitalicom.

    4. Vitalicomregister (Vvreg);
      Nomenklatur zu Feststellungen in Zusammenhang mit diesem Gesetz und seinen Registern zu gesetzlich verbindlichen Festschreibungen aufgelistet und auf der Onlineplattform „vitalicom“ öffentlich zugänglich zu gestalten damit für vitalicomer Menschen das Teilsein in der Gemeinschaft möglich wird und die Zielstellung zu Umsetzung der UN-VRK zum barrierefreien Freistaat Sachsen – NULLBARRIERE – sowie die Anforderungen zur Umsetzung des Gesetzes für jeden Bürger sichtbar und nachvollziehbar sind.

    5. Vitalicomdokument (VD);
      Register zu den möglichen Angaben auf dem Vitalicomdokument (VD).

    6. Vitalicomhilfsmittel (Vhilf);
      Verzeichnis zu Hilfsmitteln, für stationären und mobilen Bereich, mit Adressen zu deren Bereitstellung und damit verbundenem Service.

    7. Vitalicomprojekte (Vproj);
      Verzeichnis von Projekten mit investiven Charakter, Investitionen oder investiven Reparaturen, Instandsetzungen oder Erweiterungen, zu Projekten der Umgestaltung der historisch bedingten Gegebenheiten, in Entwicklungsplänen und Realisierungsplänen vom Freistaat Sachsen oder den Kommunen/Regionen.

    8. Vitalicomdokumente (Vdoku);
      Die zentrale Onlineregistratur aller Aktivitäten des Vitalicomrates (VG/VV/VB/VF – VRV/VRB/VRF) gegliedert in zentrales und regionales Tätigsein. Originaldokumente sind im PDF-Format zu hinterlegen sowie aufführen von geplanten und erfolgten Terminen mit Sachinhalten.

    9. Vitalicombox (Vbox);
      Registratur zu schriftlichen Anrufen der Einwohner des Freistaat Sachsen, seinen Kommunen/Regionen zu Vitalicom an den Vitalicomrat (VR). Registrieren von Originalbeleg, Stand der Bearbeitung und veröffentlichen vom Endergebnis. Personenbezogene Daten vitalicomer Menschen sind nicht oder nur anonymisiert zu veröffentlichen. Das Veröffentlichen personenbezogener Daten ist nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der anrufenden Person statthaft. Anonym verfasste Anrufe sind zu erfassen, dem Sachverhalt ist nachzugehen, ist nicht zu veröffentlichen und in der Jahresstatistik anonym und ohne Sachverhaltsnennung aufzuführen.

    10. Vitalicommissachtung (Vmiss);
      Register zu Missachtung zu Vitalicom, seinem Gesetz und Registern, mit Feststellung durch den Vitalicomrat (VR) oder schriftlichen Anruf nach Artikel 5 Absatz 6. Verfahrensdokumentation einschließlich Beschluss zum Endergebnis. Weiteres regelt Artikel 19 dieses Gesetzes.

    11. Vitalicomstatistik (Vstat);
      Statistik zu Mittelbereitstellung durch den Freistaat Sachsen und den Kommunen/Regionen sowie anderen Stellen, deren Verwendung aufgeschlüsselt nach den zentralen und kommunalen/regionalen Strukturen sowie Vitalicomfachbereiche (VR/VRF) von Vitalicomrat (VR) gegliedert.

    12. Vergütungen und Aufwandsentschädigungen (Vtab);
      Die gültigen Vergütungen und Aufwandentschädigungen nach Artikel 11 für Aktivitäten und Tätigsein im Vitalicomrat (VR).

    13. Weiteres zu Registern (Vreg) des Vitalicomrates (VR) regelt die Satzung (Vsatz) des Vitalicomrates (VR) und ist Bestandteil dieses Gesetzes.
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  • § 15     Vitalicomdokument (VD)

    1. Mit dem Vitalicomdokument werden Rechte, Hilfen und Zuwendungen, deren Art, Umfang und Dauer zu Vitalicom für den vitalicomer Menschen, gegliedert nach Artikel 26 gegenüber der Gemeinschaft dokumentiert. Die Art von Vitalicom ist in einer Gliederung aufgeschlüsselt und der Umfang zu Vitalicom mit einem Prozentwert von Vitalicom dokumentiert. Auf der Basis von Art und Umfang sind die Hilfen und Zuwendungen zugeordnet. Der Vitalicomrat (VR) ist für die Zuordnung von Hilfen und Zuwendungen verantwortlich. Die konkreten Zuordnungen sind aktuell zu führen, gehören zur Öffentlichkeitsarbeit des Vitalicomrates (VR) und sind auf der Onlineplattform „vitalicom“ im Register Vitalicomdokumente (Vdoku) des Vitalicomrat(VR) zu veröffentlichen.

    2. Der Erhalt des Vitalicomdokument (VD) erfolgt mit Bescheid und Aushändigung durch den Vitalicomrat (VR) auf der Basis medizinisch festgestellter Beeinträchtigungen der Vitalität. Der Antrag zum Vitalicomdokument (VD) ist durch den Hausarzt oder die medizinische Einrichtung des gegebenfalls vitalicomer Menschen an den Vitalicomrat zu stellen. Barrierefreie Antragstellung an den Vitalicomrat (VR) und gegebenfalls weiterführende Anträge auf Verlangen des vitalicomer Menschen wie auch des Vitalicomrates (VR) ist sicher zu stellen.

    3. Die Ausgestaltung des Registers Vitalicomdokument (VD) ist gegliedert und strukturiert in Bezeichnung und Einstufung mit dazugehörigen Hilfsmitteln und Zuwendungen. Das Vitalicomdokument (VD) dokumentiert Familienname, Vorname/n, schwerwiegende Art, Umfang und Dauer von Vitalicom des vitalicomer Menschen. Mit Art sind grundlegende Merkmale von Vitalicom verbunden sowie notwendigen Hilfen mittels Merkzeichen verständlich für Dritte dokumentiert. Der Umfang wird mit einem Prozentsatz dargestellt. Auf einem integrierten Chip sind weitere persönliche Daten für Notfalldienste gespeichert wie, optisch sichtbare Daten der Karte, Alter, Adressdaten, Notfallrufnummer, Vitalicomdaten, Diagnosedaten, Medikamentendaten, Organspendererklärung usw. Zu weiteren Verwendungszwecken kann durch Vitalicomrat (VR) entschieden werden.

    4. Der Vitalicomrat (VR) ist für weitere Ausgestaltung des Vitalicomdokument (VD) auf Grund gemeinschaftlicher wie auch technisch, technologischer Veränderungen oder Notwendigkeiten zuständig.
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  • § 16     Anhörungs- und Prüfungsrecht von Vitaklicomrat (VR)

    1. Die öffentlichen und sonstigen Stellen im Sinne des Artikel 4 sind verpflichtet vitalicomer Menschen in geeigneter Weise über die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte zu informieren und auf die Möglichkeit der Wahrnehmung der Rechte nach diesem Gesetz hinweisen.

    2. Der Vitalicomrat (VR) hat ein Anhörungsrecht zu allen im Artikel 4 genannten Einrichtungen. Diese Einrichtungen sind verpflichtet vorab zu geplanten Maßnahmen welche die Bereiche von vitalicomer Menschen tangieren und das Gesetz (SächsGTVM) und seine Register(Vreg) betreffen könnte den Vitalicomrat (VR) zu informieren und wenn erforderlich Gutachten zu beauftragen, Hinweise und Empfehlungen entgegenzunehmen und in der Maßnahme zu berücksichtigen. Den Einrichtungen wie auch allen Einwohnern des Freistaat Sachsen stellt der Vitalicomrat (VR) seine Register (Vreg) zur Nutzung für Informationen kostenlos zur Verfügung.

    3. Der Vitalicomrat (VR) hat ein Prüfungsrecht gegenüber allen im Artikel 4 genannten Einrichtungen. Werden dem Vitalicomrat (VR) Tatsachen zu Vitalicom bekannt oder über das Register Vitalicombox (Vbox) bekannt gemacht, hat der Vitalicomrat (VR) mit dem Recht zu Prüfung seine Pflicht dem Sachverhalt zeitnah nachzukommen zu erfüllen. Eine Prüfung hat ausnahmslos mit unangekündigter Vororteinsichtnahme zu erfolgen. Zum Bekanntwerden, zur Einsichtnahme und dem Ergebnis der Einsichtnahme ist mit dem Ergebnis der Sachverhalt ohne Nennung von personenbezogenen Daten auf der Onlineplattform „vitalicom“ von Vitalicomrat (VR) im Register Vitalicombox (Vbox) zu dokumentieren.

    4. Ergeben sich aus Punkt (2) erforderliche Maßnahmen zu Beanstandung oder Mängelbeseitigung ist der Vitalicomrat (VR) verpflichtet nach Artikel 16 den Sachverhalt weiter zu verfolgen. Die Einleitung weiterführender Aktivitäten zum Sachverhalt nach Absatz (2) sind den beteiligten Personen und Einrichtungen mitzuteilen und auf der Onlineplattform „vitalicom“ vom Vitalicomrat (VR) mit Weiterführung des Sachverhalts, ohne Nennung personenbezogener Daten zu dokumentieren.
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  • § 17     Beanstandung und Mängelbeseitigung, Stellungnahme un Gutachten

    1. Stellt der Vitalicomrat (VR) sachgerechte Missachtung zu Bestimmungen von Gesetz (SächsGTVM) und seinen Registern (Vreg) fest, so ist vom Vitalicomrat (VR) der Verursacher zu Stellungnahme und Beseitigung der Missachtung aufzufordern, die Umstände der gesetzlichen Missachtung innerhalb fünfzehn Kalendertagen schriftlich zu erläutern oder in angemessener Zeit den rechtskonformen Zustand herzustellen sowie das Abstellen der gesetzlichen Missachtung zur Prüfung dem Vitalicomrat (VR) anzuzeigen. Zu dem „angemessenen Zeitraum“ sind vom Vitalicomrat (VR) je nach Sachverhalt konkrete Terminierung dem Verursacher bekannt zu geben.

    2. Wird vom Verursacher nach Aufforderung zur Stellungnahme keine schriftliche Erklärung nach der in Absatz (1) benannten Fristen beim Vitalicomrat (VR) abgegeben bzw. der Aufforderung zum Herstellen des rechtskonformen Zustand des Sachverhalts nicht nachgekommen, sind weitere Schritte nach Ermessen des Vitalicomrat (VR) gegen den Verursacher durch den Vitalicomrat (VR) zu ergreifen.

      • einmalige Mahnung mit den Fristen nach Absatz (1),
      • bei öffentlichen oder sonstigen Stellen nach Artikel 4 Information zum Sachverhalt gegenüber der für diese Stelle zuständigen obersten Landesbehörde,
      • bei öffentlichen Stellen nach Artikel 4 Information zum Sachverhalt gegenüber dem für diese Stelle zugehörigen Organ,
      • Klageerhebung nach Artikel 17 am Ort nach Wahl des Vitalicomrat (VR) zuständigen Verwaltungs- oder Landgericht,
      • in besonderen Fällen von Missachtung ist auf einstweilige Verfügung durch den Vitalicomrat (VR) zu prüfen und zu beantragen.

    3. Ist der Sachverhalt zu Missachtung nach Absatz (1) sachlich durch den Vitalicomrat (VR) festgestellt ist ohne Nennung von Verursacher und personenbezogener Daten auf der Onlineplattform „vitalicom“ im Register Vitalicommissachtung (Vmiss) der Sachverhalt zu dokumentieren. Sind durch den Vitalicomrat (VR) weiterführende Schritte nach Absatz (2) erforderlich ist der Sachverhalt auf der Onlineplattform „vitalicom“ im Register Vitalicommissachtung (Vmiss) nach Absatz (1) mit den Daten von Verursacher sowie mit personenbezogenen Daten ergänzt zu veröffentlichen.

    4. Wird der Vitalicomrat (VR) nicht oder nicht rechtzeitig an geplanten investiven Maßnahmen nach den Artikeln von Abschnitt 3 beteiligt oder angehört, werden mit oder nach Realisierung der Maßnahme Sachstände zu Missachtung des Gesetz (SächsGTVM) und seinen Registern festgestellt, ist der Vitalicomrat (VR) verpflichtet sofort nach Absatz (1) zu handeln und die Fristgewährung drastisch zu reduzieren. Der Vitalicomrat (VR) kann eine sofortige Einbestellung des Verursachers verfügen.
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  • § 18     Anrufungs- und Klagerecht

    1. Bürger mit ständigem Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben das Recht den Vitalicomrat (VR) zu Sachinhalt Vitalicom sowie dem Gesetz (SächsGTVM) und seien Registern (Vreg) anzurufen. Der Vitalicomrat (VR) ist verpflichtet den Anruf zu erfassen und innerhalb von 30 Tagen den Anrufer kostenfrei zu Sachinhalt eine Antwort auszuhändigen. Ist der Anruf mit Sachverhalt nach Satz 1 begründet ist der Vorgang vom Vitalicomrat (VR) im Onlineportal „vitalicom“ Register Vitalicombox (Vbox) ohne Nennung personenbezogener Daten zu dokumentieren und durch den Vitalicomrat (VR) nach Artikel 16 zu entscheiden.

    2. Vitalicomer Menschen oder ihre beim Vitalicomrat (VR) eingetragene Begleitperson mit ständigem Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben das Recht sich kostenfrei an den Vitalicomrat (VR) zu wenden, wenn sie der Ansicht sind, dass

      • sie durch öffentliche oder sonstigen Stellen im Sinne Artikel 4 in ihren Rechten nach Gesetz (SächsGTVM) und Register (Vreg) verletzt worden sind,
      • durch Handeln oder Unterlassen einer öffentlichen oder sonstigen Stelle im Sinne Artikel 4 gegen Bestimmungen nach Gesetz (SächsGTVM) und Register (Vreg) verstoßen worden ist oder ein solcher Verstoß bevorsteht.
    3. Wird durch den Vitalicomrat (VR) die Ansicht für sachlich nach Punkt 1. oder Punkt 2. festgestellt ist auf Wunsch des Betroffenen Beistand im Rahmen von Beratung zu gewähren.

    4. Personen nach Absatz (1) können mit Antrag beim Vitalicomrat (VR) zu beabsichtigter  Klageerhebung mit Sachinhalt Vitalicom auf Rechtshilfe stellen. Dem Vitalicomrat (VR) obliegt zum Antrag des Antragstellers zu entscheiden und erteilt dem Antragsteller einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid sind Rechtsmittel ausgeschlossen.

    5. Erfolgt nach Artikel 16 keine Beseitigung der Missachtung durch den Verursacher ist der Vitalicomrat (VR) verpflichtet auf Klageerhebung zu prüfen und bei dem zuständigen Verwaltungs- oder Landgericht Antrag zu erheben auf

      • den als verletzt gerügten Bestimmungen von Gesetz (SächsGTVM) und Registern (Vreg) die gebotene gesetzliche Geltung zu verschaffen,
      • bestimmte Maßnahmen oder bestimmtes Verwaltungshandeln vorläufig oder endgültig zu unterlassen,
      • anwenden von Artikel 18 und der Tabelle „Missachtung“ veröffentlicht im Onlineportal „vitalicom“ Register Vitalicommissachtung (Vmiss),
      • wiederherstellen des Sachstand zur Missachtung durch den Vitalicomrat (VR) auf Rechnung des Verursachers,
      • Verfügung zu Einleitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder Zivilklage.

    6. Werden Klagen des Vitalicomrat (VR) zu Einrichtungen erhoben und durch ein Gericht die Klage als begründet und für rechtens beschieden, ist durch den Vitalicomrat (VR) auf Dienstaufsichtsbeschwerde oder Zivilklage gegenüber Verantwortlichen oder Mitarbeitern zum Klagesachverhalt zu prüfen und einzuleiten.

    7. Benachteiligungen oder Maßregelungen gegen einen Menschen, unerheblich ob vitalicomer Mensch oder vitaler Mensch, wenn dieser von seinem Anruf-, Anhörungs- oder Klagerecht Gebrauch macht sind sittenwidrig, stehen im Widerspruch zu Gesetz (SächsGTVM) stellen Missachtung dar und es ist nach Absatz (4) zu verfahren.

    8. Eine Beschwerde, der Inhalt einer Anhörung oder Klageerhebung nach Artikel (2) ist vertraulich zu behandeln. Die Tatsache der Einreichung eines Anrufs, einer Anhörung oder Klageerhebung sowie die dazugehörigen personenbezogenen Daten dürfen nur mit deren Einwilligung im Onlineportal „vitalicom“ des Vitalicomrat (VR) bekannt gegeben werden.

    9. Der sich aus einer Anhörung oder Anruf sowie Anhörung oder Gerichtsurteil ergebende allgemeingültige Sachverhalt ist, wenn nicht im Gesetz (SächsGTVM) bestimmt, zu prüfen auf

      • Dokumentation im Onlineportal „vitalicom“ des Vitalicomrat (VR)
      • Einarbeitung in die Register (Vreg) zu Gesetz (SächsGTVM)
      • Einarbeitung in Gesetz (SächsGTVM)
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  • § 19     Missachtung des Gesetzes (SächsGTVM) und seiner Register (Vreg)

    1. Wer das Gesetz (SächsGTVM) und seine Register (Vreg) sowie Empfehlungen und Hinweise des Vitalicomrates (VR) missachtet kann vom Vitalicomrat mit einem Mittelzuschuss zu Gunsten der Mittelkasse des Vitalicomrat (VR) geahndet werden.

    2. Sachverhalte untergliedert in Sachumfang und Sachinhalt sowie Verursacher von Missachtung und dazu geltende Regelsätze werden vom Vitalicomrat (VR) in Abstimmung mit dem Vitalicomgremium (VG) im Register Vitalicommissachtung (Vmiss) Tabelle „Missachtung“ auf der Onlineplattform „vitalicom“ des Vitalicomrat (VR) veröffentlicht. Der Vitalicomrat (VR) ist verpflichtet nach Artikel 15 bis 17 in den beschiedenen Fällen von Missachtung anzuwenden. Die Anwendung der Tabelle ist mit Sachinhalt und benennen aller damit verbundenen Daten im Register Vitalicommissachtung (Vmiss) auf der Onlineplattform „vitalicom“ des Vitalicomrat (VR)zu dokumentieren.

    3. Der Bescheid zur Mittelfestsetzung ist dem Verursacher der Missachtung vom Vitalicomrat (VR) zuzustellen. Form, Art und Weise der Zustellung und Rechtsbehelfsausführungen sowie Ausgleich des Bescheides sind im Register Vitalicommissachtung (Vmiss) Tabelle „Missachtung“ aufzuführen. Die Verfolgung des Ausgleichs von Bescheid erfolgt durch den Vitalicomrat (VR) und ist zu dokumentieren.

    4. Die Missachtung und der Verursacher ist in der Tabelle “Missachtung“ gegliedert dargestellt nach Sachumfang und Sachinhalt

      • allgemeine Missachtung – Anruf von Bürgern mit ständigem Wohnsitz in Freistaat Sachsen
      • Missachtung – nach Gesetz (SächsGTVM) und Register (Vreg von Vitalicomrat (VR)
      • grobe Missachtung – nach Empfehlung und Hinweisen von Vitalicomrat (VR)
      • diskriminierende Missachtung – Anruf von vitalicomer Menschen oder der Begleitperson mit ständigem Wohnsitz im Freistaat Sachsen
      • allgemeine investive Missachtung – bei Investitionen unter 500.000 EUR
      • grobe investive Missachtung – bei Investitionen ab 500.000 EUR

      und nach dem Verursacher

      • Öffentliche Stellen, Behörden, Bildung, Werkstätten für vitalicomer Menschen
      • Einrichtungen, Kultur, Sport, Kultur
      • Sonstiges, Firmen, Sonstige

      sowie von Einzelpersonen

      • Öffentliche Stellen, Dienstaufsichtsbeschwerde und Mittelfestsetzung
      • Einrichtungen, Zivilklage und Mittelfestsetzung
      • Sonstiges, Zivilklage und Mittelfestsetzung

    5. Die einzelnen Positionen mit Nennung von Sachinhalt und Sachumfang sowie Verursacher mit Nennung des Nominalwerts zu der einzelnen Position sind vom Vitalicomrat (VR) zu erarbeiten und ständig zu aktualisieren. Die aktualisierte Tabelle ist vom Vitalicomgremium (VG) zu bestätigen und mit Bestätigung rechtsverbindlich.

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Abschnitt 3
Aufgabenbestimmung - Barrierefreier Freistaat Sachsen - NULLBARRIERE

    Die Natur hat die Landschaft auch des Freistaat Sachsen geschaffen. Der Mensch als ein Baustein der Natur hat mit seiner von der Natur gegeben Eigenschaft, die Fähigkeiten die Natur nicht nur zu nutzen, auch zu erkennen und zu gestalten. Die historische Entwicklung, gestaltet durch unsere Vorfahren lässt uns die Natur umfangreicher Nutzen. Der heutige Wissensstand der Menschheit hat einen Umfang angenommen was denn Menschen eine barrierefreie Nutzung der Natur ermöglicht. Die mit der historischen Entwicklung durch den Menschen geschaffenen Barrieren sind mit dem Wissensstand der Menschen sowie seinem technisch-technologischen Entwicklungsstand barrierefrei, mit NULLBARRIERE bezeichnet, gestaltbar. Das Gestalten der Gemeinschaft, der Landschaft zu Mobilität des Menschen, seiner Daten und Güter in Nullbarriere, ist eine Jahrhundertaufgabe für mehrere Generationen von Menschen. Dieses Gesetz soll die Grundlage und den Gestaltungsweg sowie die Zielstellung für die Menschen und ihre Folgegenerationen im Freistaat Sachsen begründen.

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  • § 20     Grundsätze zu Barrierefreiheit - NULLBARRIERE

    1. Die öffentlichen und sonstigen Stellen im Sinne des Artikel 4 gewährleisten die barrierefreie räumliche sowie kommunikative Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in allen Bereichen. In Verbindung mit der Planung und Ausführung von Investitionen, investiven Reparaturen oder Instandsetzungen sind diese nach Maßgabe des technischen, technologischen sowie wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt der investiven Maßnahme zu gestalten. VRK-Normen – NULLBARRIERE – sind gesetzlich verbindliche Mindestanforderungen zu Gestaltung sowie Ausführungen und sind fortlaufend den aktuellen Stand der Technik im Register VRK-Normen – NULLBARRIERE (Vvreg) festzuschreiben und durch den Vitalicomrat (VR) zu veröffentlichen.

    2. Der Freistaat Sachsen und Kommunen sowie Regionen haben in Abstimmung mit dem Vitalicomrat (VR) in Jahresplänen die Umgestaltung von Bestandseinrichtungen der Gemeinschaft nach Artikel 3, welche historisch bedingt nicht Nullbarriere sind, zu erarbeiten und zu gestalten.
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  • § 21     Kommunikations-, Informationstechnik und -technologien

    1. Vitalicomer Menschen steht ein Rechtsanspruch auf eine ihnen verständliche Kommunikation gegenüber den öffentlichen und sonstigen Stelle im Sinne des Artikel 3 Absatz (12) und Absatz (23) zu.

    2. Der Rechtsanspruch nach Absatz (1) ist nach dem Wunsch- und Wahlrecht des betroffenen vitalicomer Menschen unabhängig von der Art seiner Vitalicom durch Einräumung der Nutzung der notwendigen und angemessenen Kommunikationshilfen zu erfüllen. Bei mehreren nutzbaren Kommunikationshilfen liegt die Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich genutzten Kommunikationshilfen beim betroffenen vitalicomer Menschen.

    3. Die öffentlichen und sonstigen Stellen im Sinne des Artikel 2 Absatz (4) sind verpflichtet, ihre Räumlichkeiten, Leistungen und Verfahrensabläufe so zu gestalten, das vitalicomer Menschen sie ohne Hilfe Dritter in Anspruch nehmen können.

    4. Die öffentlichen und sonstigen Stellen stellen die bei ihnen vorhandenen oder geführten Informationen im Sinne Artikel 2 Absatz (4) barrierefrei zur Verfügung. Bei Maßnahmen nach Absatz (1), bei neuen Räumlichkeiten, Leistungen sowie Verfahrensabläufen sind die VRK-Normen – NULLBARRIERE (Vvreg) und wenn nicht darin bestimmt nach den allgemein geltenden Rechtsvorschriften sowie dem wissenschaftlichen, technisch-technologischen Wissensstand umzusetzen. Ihre Angebote und Leistungen sind für vitalicomer Menschen durch Tonträger, Beschriftung oder auf andere Weise erfahrbar zu machen.

    5. Vitalicomer Menschen dürfen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Gesetz keine Nachteile entstehen. Insoweit die Übernahme oder Erstattung von Kosten für die Rechtsgewährung oder Leistungen nach diesem Gesetz auf Grund anderer rechtlicher Regelungen (UN-VRK, EU-, Bundes- oder Landesrecht) erlangt werden kann, haben diese Regelungen Vorrang. Für die öffentlichen und sonstigen Stellen besteht nach Satz 2 gegenüber vitalicomer Menschen oder vertretungsberechtigten Personen Mitwirkungspflicht.

    6. Die öffentlichen und sonstigen Stellen gestalten nach Maßgabe der zu erlassenen Rechtsordnungen die von ihnen zu verantwortenden elektronischen Informationssysteme und -angebote sowie Onlineauftritte und -angebote im Sinne Artikel 2 Absatz (4) und rüsten sie technisch so aus, dass vitalicomer Menschen sie uneingeschränkt nutzen können. Dazu gehört insbesondere die Gestaltung von Programm- und Onlineoberflächen. Die Systeme und Angebote müssen den VRK-Normen – NULLBARRIERE (Vvreg) und wenn nicht darin bestimmt, dem wissenschaftlichen, technisch-technologischen Wissensstand und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
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  • § 22     Bau- und Verkehrswesen, Technik - Technologien

    1. Neubauten sowie investive Um-, Erweiterungs- oder Rekonstruktionsbauten, die öffentlich oder dem Nutzungszweck nach dem Publikumsverkehr sowie zur Nutzung durch Dritte dienen, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und der VRK-Normen (Vvreg) barrierefrei zu gestalten. Satz 1 gilt auch für nicht öffentliche Bereiche mit Publikumsverkehr und Einrichtungen zum Tätigsein vitalicomer Menschen.

    2. Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel oder dem Nutzungszweck nach dem Publikumsverkehr dienend sind nach Maßgabe Absatz (1) barrierefrei zu gestalten.

    3. Der Freistaat Sachsen wie die Kommunen und Regionen erarbeiten in Zusammenarbeit mit dem Vitalicomrat (VR) jährliche Pläne für Maßnahmen zur Umsetzung von barrierefreiem Sachsen – NULLBARRIERE – von bestehenden Einrichtungen sowie der Infrastruktur.

    4. In den Lehrplänen für bau-, verkehrs- und raumrelevanter Ausbildungs- und Studienberufe sind die Belange barrierefreier Gestaltung, Planung und Ausführung  der physischen Umwelt als fester Ausbildungs- oder Studienkomplex zu integrieren. Der Vitalicomrat (VR) ist nach Artikel 15 und Artikel 16 befugt die Einsicht der Ausbildungsunterlagen zu verlangen, zu bewerten und wenn notwendig Änderungen schriftlich zu empfehlen. Änderungshinweise durch den Vitalicomrat (VR) sind in den Ausbildungsplänen oder Studienkomplex verbindlich zu integrieren.
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  • § 23     Verwaltungswesen der Gemeinschaft - Offline und Online

    1. Die öffentlichen und sonstigen Stellen im Sinne des Artikel 4 gestalten Bescheide, Vordrucke, amtliche Informationen und andere Schriftstücke vergleichbarer Bedeutung nach Artikel 20 so, dass vitalicomer Menschen diese und ihre Inhalte uneingeschränkt selbst zur Kenntnis nehmen können. Vitalicomer Menschen steht ein Anspruch auf kostenlosen Zugang zu den Dokumenten und Schriftstücken nach Satz 1 in einer für sie wahrnehmbaren Form zu.

    2. Die öffentlichen und sonstigen Stellen sind verpflichtet Rollstühle und Personal, für Rolldienst vorzuhalten und auf Anforderung vitalicomer Menschen in den betreffenden Objekt vitalicomer Menschen zu unentgeltlichen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen.

    3. Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet bei Erlass von Rechtsverordnungen die Grundsätze der Gestaltung und Details über Art und Weise der Bekanntgabe gegenüber vitalicomer Menschen nach Empfehlungen oder Gutachten des Vitalicomrat (VR) zu beachten.
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  • § 24     Förderungs-, Hilfe- und Begleitangebot

    1. Der Freistaat Sachen fördert das gleichwertige Teilsein vitalicomer Menschen mit Sinnes- und Sprachschwäche am gesellschaftlichen Leben umfassend. Der Freistaat Sachsen erarbeitet mit dem Vitalicomrat (VR) jährliche, an Schwerpunkten orientierte Förderprogramme.

    2. Der Freistaat Sachsen sowie die Kommunen und Regionen stellen in Zusammenarbeit mit dem Vitalicomrat (VR) ausreichende Ausbildungskapazitäten für die Ausbildung von Gebärdendolmetschern sicher und erkennen den Beruf und das Berufsbild sowie das Lehrfach Gebärdendolmetscher an. Der Freistaat Sachsen erarbeitet mit dem Vitalicomrat (VR) einen zeitlichen Rahmen zur Sicherung der notwendigen Fachkräfte des Lehramtes.

    3. Der Freistaat Sachsen sichert, die Ausübung der Rechte von vitalicomer Menschen mit Sinnes- oder Sprachschwäche gegenüber den öffentlichen und sonstigen Stellen im Sinne des Artikel 4 und privatrechtlichen Einrichtungen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, nach diesem Gesetz zu.

    4. Vitalicomer Menschen mit Vitalicomdokument (VD) haben Anspruch auf Hilfeleistungen vom Vitalicomrat (VR) gegenüber öffentlichen und sonstigen Stellen zu Sachverhalten mit Vitalicom.

    5. Vitalicomer Menschen mit Vitalicomdokument (VD) mit Kennzeichen B haben Anspruch auf eine Begleitungsperson, welche auf Antrag des vitalicomer Menschen oder dem von ihm benannten Betreuer, vom Vitalicomrat (VD) zeitlich benannt gestellt wird.
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  • § 25     Gebärdensprache als gleichberechtigte Amtssprache

    1. Die Deutsche Gebärdensprache (DGS) ist als eigenständige Sprache, die von vitalicomer Menschen mit Sinnes- und Sprachschwäche und deren Bezugspersonen als Kommunikationssprache eingesetzt wird, anerkannt.

    2. Die Deutsche Gebärdensprache (DGS) ist neben der deutschen Lautsprache als gleichberechtigte weitere Amtssprache anerkannt. Erklärungen in Gebärdensprache haben dieselben rechtlichen Wirkungen wie in Lautsprache gemachte Äußerungen.

    3. Menschen ohne Sinnes- und Sprachschwäche ist ein Angebot zum Erlernen der Deutschen Gebärdensprache als schulisches Wahlfach zu unterbreiten.

    4. Vitalicomer Menschen mit Sinnes- und Sprachschwäche haben das Recht, kostenfrei die Deutsche Gebärdensprache (DGS) oder Lautsprache begleitende Gebärden gegenüber den öffentlichen und sonstigen Stellen im Sinne des Artikel 4 zu verwenden und die dafür erforderlichen Kommunikationshilfen in Anspruch zu nehmen. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache (DGS) oder begleitender Gebärden verständigen können, haben sie das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zur Verfügung gestellt zu bekommen und zu verwenden.

    5. Der Freistaat Sachsen garantiert den öffentlichen und sonstigen Stellen im Sinne Artikel 4 den Ausgleich die durch den Einsatz von gebärdendolmetschenden Personen zur Gewährleistung der Rechtsansprüche nach Absatz 2 entstehenden Mehrausgaben zu.

    6. In Schulen und Einrichtungen, in denen vitalicomer Menschen mit Sinnes- oder Sprachschwäche unterrichtet werden, wird der Unterricht gleichberechtigt in Lautsprache, Deutscher Gebärdensprache oder Lautsprache begleitender Gebärden und in Schriftsprache erteilt. Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, für diesen Unterricht in ausreichendem Umfang Lehrpersonal mit entsprechender Qualifikation zu beschäftigen oder dem Lehrpersonal für den Unterricht eine gebärdendolmetschende Person beizustellen.

    7. Vitalicomer Menschen mit Sinnes- oder Sprachschwäche haben das Recht, sich gegenüber den öffentlichen und sonstigen Stellen im Sinne von Absatz (2) der Deutschen Gebärdensprache oder Lautsprache begleitender Gebärden zu bedienen. Sie haben hierbei das Recht, eine gebärdendolmetschende Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen.

    8. Werden gebärdendolmetschende Personen durch die öffentliche oder sonstige Stelle gestellt, sind an den Nachweis ihrer Befähigung die gleichen Anforderungen zu  stellen wie an die zur Übersetzung von Fremdsprachen bei Gericht und vor den Behörden amtlich geprüften und vereidigten sprachmittelnden Personen für Fremdsprachen.

    9. Für vitalicomer Eltern mit Sinnes- oder Sprachschwäche von Kindern ohne Sinnes- und Sprachschwäche werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz (8) die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen in Deutscher Gebärdensprache oder Lautsprache begleitender Gebärden oder über andere Kommunikationshilfen diesen Einrichtungen erstattet.

    10. Die vom Vitalicomrat (VR) im Register (Vvreg) veröffentlichten VRK-Normen sind verbindlich und gegliedert nach,

      • Art und Weise der Bereitstellung von gebärdendolmetschen Person oder anderer geeigneter Hilfen für die Kommunikation zwischen vitalicomer Menschen mit Sinnes- oder Sprachschwäche sowie den öffentlichen und sonstigen Stellen im Sinne Artikel 4.

      • Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für gebärdendolmetschende Personen oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und

      • Kommunikationsformen, die als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne von Absatz (7) anzusehen sind.
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  • § 26     Rechte, Hilfen und Zuwendungen vitalicomer Menschen mit Vitalicomdokument (VD)

    1. Vitalicomer Menschen sind in allen Rechten der Menschen mit Vitalität gleichgestellt. Menschen mit Vitalität haben die Pflicht vitalicomer Menschen gleichberechtigte und gleichwertige Lebensbedingungen sowie Chancengleichheit zu sichern, ein weitestgehend von der persönlichen Vitalicom geprägt, selbstbestimmtes Leben mit Wunsch- und Wahlrecht an Hilfen und Zuwendungen zu garantieren. grundsätzlich Hilfe und Zuwendung zu Teilnahme am Gemeinwesen teilwerden zu lassen. Besondere Aufmerksamkeit ist den geschlechts- und altersbedingten Belangen zu vitalicomer Menschen geboten.

    2. Vitalicomer Menschen mit Vitalicomdokument (VD) haben Anspruch auf Hilfen, Assistenzleistungen und Zuwendungen durch den Vitalicomrat (VR). Die Grundlagen für Hilfen sind mit Vitalicomdokument (VD) im Register Vitalicomdokument (VD) des Vitalicomrat (VR) festzuschreiben.

    3. Vitalicomer Menschen haben ein Recht auf Hilfen nach Absatz (1) und Absatz (2) der Gemeinschaft. Diese Hilfen und Zuwendungen sind unterschieden und gegliedert sowohl in Form von Mitteln zur erweiterten Lebenssicherung wie auch von Sachwerten sowie Sachleistungen und im Register Hilfsmittelkatalog (Vhilf) auf der Onlineplattform „vitalicom“ des Vitalicomrat (VR) zu dokumentieren.

    4. Mittel und Hilfen sowie Zuwendungen nach Absatz (3) sind grundsätzlich und unabhängig anderer Mittel und Hilfen sowie Zuwendungen für vitalicomer Menschen durch den Vitalicomrat (VR) nach Absatz (2) und Absatz (3) zu leisten. Es sind zu den Leistungen des Vitalicomrat (VR) weitere Zuwendungen an Sachwerten oder Sachleistungen von anderen Zuwendungsgebern möglich. Zuwendungsgeber sind verpflichtet Zuwendungsabsichten mit Zuwendungsinhalt von Sachwerten oder Sachleistungen dem Vitalicomrat (VR) anzuzeigen und mit dem Vitalicomrat (VR) abzustimmen. Eine Dopplung von Sachwerten und Sachleistungen an vitalicomer Menschen ist ohne Zustimmung durch den Vitalicomrat (VR) nicht zulässig.

    5. (5) Der Vitalicomrat (VR) ist berechtigt Zuwendungen in Form von Mitteln und Sachwerten von anderen Zuwendungsgebern nach Absatz (4) Satz 2, mit der Maßgabe zur allgemeinen Verwendung nach Gesetz entgegenzunehmen. Der Vitalicomrat (VR) ist verpflichtet dem Zuwendungsgeber auf veröffentlichen der Zuwendung hinzuweisen und die dazugehörige Zustimmung zu den persönlichen Daten des Zuwendungsgebers abzufragen. Die Zuwendung ist bei Mitteln mit Nennwert, bei Sachwerten mit dem Nennwert der Sache im Register Vitalicomstatistik (Vstat) des Vitalicomrat (VR) zu dokumentieren.
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Abschnitt 4
Besondere Bereiche zu Teilsein

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  • § 27     Teilsein zu frühkindlicher und schulischer Bildung

    1. Vitalicomer Menschen im frühkindlichen und schulischen Alter von 0 bis 17 Jahren steht ein Rechtsanspruch auf wohnortnahe gemeinsame Vorbereitung auf das Leben, Bildung und Betreuung mit Menschen ohne Einschränkung ihrer Vitalität zu. Das Recht auf elterliche Fürsorge und Vorbereitung auf das Leben bleibt hiervon unberührt.

    2. Die heil- und sonderpädagogische Förderung ist Bestandteil aller Schularten, Schulformen und Bildungsgänge sowie Einrichtungen für Menschen im Alter von 0 bis 7 Jahren. Der Freistaat Sachsen stellt den zuständigen Trägern von Einrichtungen für frühkindlicher und schulischer Bildung die für die gemeinsame Vorbereitung auf das Leben, Bildung und Betreuung erforderlichen Mittel zur Verfügung. Hierzu gehören auch die notwendigen Assistenzleistungen für vitalicomer Menschen.

    3. Der Vitalicomrat (VR) richtet im Rahmen seiner Fachaufsicht über die im Gebiet des Freistaates Sachsen liegenden frühkindlichen und schulischen Einrichtungen in den Kommunen Kompetenzzentren für Fragen zu Teilsein vitalicomer Menschen, besonders mit heil- und sonderpädagogischen Förderbedarf ein.

    4. Der Zugang zu allen Schularten, Schulformen, Bildungsgängen, Kindereinrichtungen, bildungsunterstützende Einrichtungen und Bibliotheken sowie zu deren Informationssystemen ist nach § 5, den Festlegungen des Vitalicomrat (VR) zu gestalten. Die Kommunen/Regionen haben jährliche Realisierungspläne für die in Satz 1 genannten Einrichtungen zu erstellen und dem Vitalicomrat (VR) anzuzeigen.

    5. Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen, Eignungsprüfungen, Tests Auswahlverfahren und Zulassungsverfahren sind Vorkehrungen nach den Festlegungen des Vitalicomrat (VR) zu schaffen, mit denen die Nachteile und Benachteiligungen für vitalicomer Menschen zu Menschen mit Vitalität ausgeglichen werden. Die Einrichtungen in denen die in Satz 1 genannten Verfahren durchgeführt werden, haben mindestens drei Monate vor Verfahrensbeginn diese dem Vitalicomrat (VR) anzuzeigen.

    6. Die Feststellung von heil- und sonderpädagogischen Sonderbedarfen von vitalicomer Menschen erfolgt nach einem vom Vitalicomrat (VR) festgelegten landeseinheitlich bestimmten Verfahren. Die Durchführung der Verfahren obliegt dem Vitalicomrat (VR) unter Beteiligung von öffentlich bekannt gemachten fachkundigen Personen oder anerkannten und öffentlich bekannt gemachten unabhängigen Stellen, mit nachgewiesener Fachkompetenz im Bereich der Heil- und Sonderpädagogik. Die Fach- und Rechtsaufsicht über die fachkundigen Personen und unabhängigen Stellen führt der Vitalicomrat (VR).

    7. Die rechtlichen, inhaltlichen und sächlichen Bedingungen für heil- bzw. sonderpädagogischen Einrichtungen und Maßnahmen sind in die für Regeleinrichtungen und Regelmaßnahmen geltenden Rechts- und Planungsgrundlagen aufzunehmen. Die Fach- und Rechtsaufsicht zu Sachfragen vitalicomer Menschen nach § 13 Absatz 1 über alle Einrichtungen der Lebensvorbereitung, Bildung und Betreuung obliegt dem Vitalicomrat (VR) unter Beteiligung des für Wissenschaft und Bildung zuständigen Sächsischen Staatsministeriums.
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  • § 28     Teilsein zu Wissens- und Fähigkeitsbildungen zu Tätigsein

    1. Wissens- und Fähigkeitsausbildung zu Tätigsein sind die Bildungsbereiche von Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Studium der Menschen. Für vitalicomer Menschen sind angemessene Vorkehrungen und Bedingungen nach Maßgabe der Festschreibungen des Vitalicomrates (VR) zu treffen und zu schaffen, mit denen die Nachteile und Benachteiligungen für vitalicomer Menschen gegenüber den Menschen mit Vitalität ausgeglichen werden.

    2. Mit den allgemeinen Informations- Beratungs- und Unterstützungsangebote für Wissens- und Fähigkeitsbildungen zu Tätigsein sind die besonderen Belange von vitalicomer Menschen berücksichtigen und mit Nullbarriere nach den Festlegungen des Vitalicomrates (VR) zugänglich sein. Speziell auf die Belange von vitalicomer Menschen ausgerichtete Informations- und Beratungsangebote sind an allen Bildungseinrichtungen vorzuhalten und allen Menschen zugänglich zu sein. Diese Angebote der Bildungseinrichtungen sind dem Vitalicomrat (VR) anzuzeigen und auf der Onlineplattform des Vitalicomrates (VR) zu veröffentlichen. Dem Vitalicomrat (VR) ist das hoheitliche Recht zur Einsichtnahme der Angebote, direkt in den Bildungseinrichtungen gegeben.

    3. Vitalicomer Menschen haben bei allen zugelassenen oder zertifizierten Maßnahmen ihrer Wissens- und Fähigkeitsbildung zu Tätigsein Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 1 sowie technische Hilfen und persönliche Assistenz, sofern die jeweilige Regelbildungszeit nicht um das Eineinhalbfache überschritten ist.

    4. Im Einzelfall kann auf Antrag an den Vitalicomrat (VR) von der zeitlichen Festlegung nach Absatz 3 abgewichen werden. Über diesen Einzelfall entscheidet der Vitalicomrat (VR) in Abstimmung mit der Bildungseinrichtung.

    5. Mittelzuweisungen vom Vitalicomrat (VR) erfolgen direkt an die Bildungseinrichtung. In Ausnahmefällen und auf Antrag der Bildungseinrichtung kann die Mittelzuweisung an den Bildungsträger oder eine andere öffentliche Stelle erfolgen. Mit Mittelzuweisungen an Bildungseinrichtungen oder andere öffentliche Stellen ist die Einhaltung  der Vereinbarungen zur Mittelüberweisung auf der Grundlage der Regelungen dieses Gesetzes bindend.

    6. Härtefallreglungen oder Härtefallquoten von Bildungseinrichtungen dürfen vitalicomer Menschen nicht an der Aufnahme, der Absolvierung und dem Abschluss von Wissens- und Fähigkeitsbildungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung einschränken.

    7. Die Absätze 1 bis 6 gelten für weitere Bildungseinrichtungen und Bildungsangebote der öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 2 soweit sie auf diese anwendbar sind.

    8. Dem Vitalicomrat (VR) sind die hoheitlichen Rechte übertragen, bei Kenntniserlangung von Vorkommnissen nach Artikel 14 dem nachzugehen und mit Feststellung nach Artikel 31 zu verfahren.
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  • § 29     Teilsein zu Wohnen

    1. Vitalicomer Menschen haben das Recht, den Wohnraum ihrem Wunsch- und Wahlrecht folgend, zu bestimmen.

    2. Die Kommunen stellen zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Teilsein vitalicomer Menschen nach Absatz 1 sicher:

      • ein eigenständiges Wohnen von vitalicomer Menschen bei der Ausführung und im Rahmen der vom Vitalicomrat (VR) festgelegten VRK-Normen (Vvreg), auf der Onlineplattform des Vitalicomrates (VR) veröffentlicht,

      • ein ausreichendes Angebot barrierefreien – Nullbarriere – Wohnraumes, nach den VRK-Normen (Vvreg) des Vitalicomrates (VR). Ausreichend ist die Anzahl vitalicomer Menschen mit Hauptwohnsitz innerhalb der Kommune wohnend zuzüglich zehn Prozent,

      • die Schaffung und Gestaltung von Sozialräumen zu Teilsein vitalicomer Menschen an der Gemeinschaft. Die Sozialräume sind öffentlich zugänglich zu gestalten. Empfehlungen zu solchen Räumen und Nennung von solchen Räumen sind in einer Online-Datenbank durch den Vitalicom-Rat öffentlich abrufbar zu gestalten,

      • bei der Bereitstellung von ausreichend Wohnraum ist  Artikel 2 Punkt 15 verbindlich. Bei vorhandenem Wohnraum in den Kommunen ist in Jahresplänen der Kommune der Umbau von vorhandenem Wohnraum zu Wohnraum mit barrierefreier – Nullbarriere - Gestaltung zu planen. Die von den Kommunen erarbeiteten Planungen sind mit Beschluss der Kommune detailliert dem Vitalicomrat (VR)  anzuzeigen.

    3. Dem Vitalicomrat (VR) sind die hoheitlichen Rechte übertragen, bei Kenntniserlangung von Vorkommnissen nach Absatz 2 Punkt 1 – 4 dem nachzugehen und mit Feststellung nach Artikel 31 zu verfahren.
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  • § 30     Teilsein zu Familie und Generationen

    1. Der Freistaat Sachsen gewährleistet die Durchsetzung der Rechte von vitalicomer Menschen in Familie und Generationen nach Artikel 2 Absatz 24 sowie den Abbau bestehender Diskriminierungen von vitalicomer Menschen in diesen Bereichen.

    2. Die uneingeschränkte Ausübung des Rechts von vitalicomer Menschen auf weitestgehend von der persönlichen Vitalicom geprägt, selbstbestimmte Elternschaft und selbstverantwortliche elterliche Fürsorge gegenüber ihren Nachkommen ist durch den Freistaat Sachsen zu unterstützen und zu fördern. Die für die Ausübung des Rechtes nach Absatz 1 erforderlichen Assistenz- und Unterstützungsleistungen sind vitalicomer Menschen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft zu sichern. Vorbereitungsberechtigte sowohl zur Schwangerschaft wie auch zur Elternschaft sind gleichgestellt zu Familie und Generationen.

    3. Der Freistaat Sachsen gewährt vitalicomer Elternschaft besondere Leistungen zur begleiteten Elternschaft. Elternbegleitleistungen nach Absatz 1 und Absatz 2 werden zur Unterstützung der Kompetenz der Lebensvorbereitung der Nachkommenden der Elternschaft gewährt, die aufgrund einer geistigen oder seelischen Vitalicom ihrer Verantwortung zur Lebensvorbereitung für ihr Nachkommen nicht im vollem Umfang ausüben können. Elternbegleitleistungen nach diesem Gesetz sind vom Vitalicomrat (VR) zu gewährleisten, ungeachtet von anderen, gesetzlich geregelten Leistungen oder Zuwendungen von weiteren Förderern. Die Richtlinien von zu gewährleistenden Leistungen und gewährten Leistungen an Mitteln durch den Vitalicomrat (VR) sind in der Onlineplattform des Vitalicomrates (VR) zu veröffentlichen.

    4. Richtlinien sind vom Vitalicomrat (VR) zu erfassen, zu formulieren und in der Onlineplattform des Vitalicomrates (VR) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind als Mindestanforderung für den Freistaat Sachsen und die Kommunen rechtsverbindlich.

    5. Dem Vitalicomrat (VR) sind die hoheitlichen Rechte übertragen, bei Kenntniserlangung von Vorkommnissen nach Absatz 1 - 4 dem nachzugehen und mit Feststellung nach Artikel 31 zu verfahren.
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  • § 31     Teilsein zu Tätigsein

    1. Der Freistaat Sachsen gewährleistet die Förderung des Tätigseins für vitalicomer Menschen sowie den Abbau bestehender Hemmnisse für vitalicomer Menschen und Diskriminierungen von vitalicomer Menschen.

    2. Zur Sicherung von Teilsein zu Tätigsein vitalicomer Menschen sind deren individuellen Potentiale, unter Beachtung der Feststellungen und Empfehlungen des Vitalicomrates (VR), jeweils geeignete Tätigkeitsformen durch die örtlichen Sonstigen Stellen, Tätigkeitseinrichtungen und Firmen unter Respektierung des Wunsch- und Wahlrechtes des vitalicomer Menschen festzustellen und zu gewährleisten.

    3. Zur Gestaltung von Teilsein mit dem Übergang von vitalicomer Menschen in andere Tätigkeits-, Erwerbs- oder Einkommensformen stellt der Vitalicomrat (VR) mit den Richtlinien dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Freistaat Sachsen einen sächsischen Vitalicomförderplan (SächsVFP) zu fördernder und unterstützender Maßnahmen auf. Die erforderlichen Mittel dieser Maßnahmen sind durch den Vitalicomrat (VR) bereit zu stellen. Bestehende Tätigkeitseinrichtungen für vitalicomer Menschen sowie Integrationsdienste zu Teilsein sowie sonstige Träger von Angeboten für vitalicomer Menschen sind zur Zusammenarbeit mit dem Vitalicomrat (VR) verpflichtet. Die Inhalte der Tätigkeitsformen von Tätigkeitseinrichtungen und Angebote sonstiger Träger sind dem Vitalicomrat (VR) anzuzeigen und sind vom Vitalicomrat (VR) auf seiner Onlineplattform zu veröffentlichen.

    4. Die Staatsregierung stellt für den Freistaat Sachsen einen Plan – Sächsischer Landesförderplan (SäLFP) - von Maßnahmen zur Sicherung des Teilsein vitalicomer Menschen am Erwerbsleben und zur Durchsetzung ihres Wunsch- und Wahlrechts zum Tätigsein auf. Der SäLFP hat Maßnahmen zum aktuellen Haushaltsjahr und zum Zeitraum von fünf Folgejahren zu beinhalten. Der Vitalicomrat (VR) ist an der Erarbeitung des SäLFP mit Anhör- und Vorschlagsrecht zu beteiligen. Bestehende Richtlinien des Vitalicomrates (VR) sind als Mindestanforderung für die SäLFP verbindlich. Der SäLFP ist erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für das erste Jahr, für die fünf Folgejahre innerhalb von zwölf Monaten aufzustellen.

    5. Ziel und Gegenstand des SäLFP sind Maßnahmen zur Bereitstellung eines ausreichenden, adäquaten und differenzierten Angebots an Tätigkeit einschließlich Wissens- und Fähigkeitsausbildung  zu Tätigkeit für vitalicomer Menschen.

    6. Zur Umsetzung der Maßnahmen und Ziele des SäLFP sind durch die Staatsregierung verbindliche Verträge mit den betreffenden Tätigkeits- oder Bildungseinrichtungen unter Einbeziehung des Vitalicomrates (VR) zu treffen. Die Staatsregierung kann ihre Aufgaben dem Vitalicomrat (VR) übertragen. Die Rechte des Vitalicomgremium (VG) bleiben unberührt.

    7. Die Staatsregierung ist verpflichtet, die zur Aufstellung und zur Umsetzung des SäLFP erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen durch Rechtsverordnung zu regeln bzw. bestehende Rechtsverordnungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Zeitraum eines Jahres zu novellieren.

    8. Der Vitalicomrat (VR) berät auf Anfrage Tätigkeitseinrichtungen und Firmen zum Tätigsein vitalicomer Menschen.

    9. Dem Vitalicomrat (VR) sind die hoheitlichen Rechte übertragen, bei Kenntniserlangung von Vorkommnissen nach Absatz 1 - 8 dem nachzugehen und mit Feststellung nach Artikel 31 zu verfahren.
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  • § 32     Teilsein zu Humanwesen

    1. Vitalicomer Menschen haben das Recht auf eine medizinische, pflegerische sowie therapeutische Versorgung, die der von vitalen Menschen vergleichbaren Situationen gleichkommt. Darüber hinaus unterscheidet sich die Versorgung zusätzlich durch die Vitalicom bedingten notwendigen Leistungen, auf die vitalicomer Menschen angewiesen sind.

    2. Bei den Planungen zur ärztlichen Versorgung sind die Akteure des Humanwesens verpflichtet, die Belange hinsichtlich Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von vitalicomer Menschen entsprechend den Festlegungen und Empfehlungen des Vitalicomrates (VR) zu berücksichtigen und dies gegenüber dem Vitalicomrat (VR) zu berichten.

    3. In der Versorgungsplanung des Freistaates Sachsen werden die Belange hinsichtlich Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von vitalicomer Menschen mit den Festlegungen und Empfehlungen des Vitalicomrates (VR) abgestimmt.

    4. Bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle patientenrelevanten Bereiche der medizinischen und pflegerischen Versorgung so zu gestalten, dass sie nach den Richtlinien der VRK-Normen (Vvreg) barrierefrei – Nullbarriere – zugänglich und nutzbar sind. Dazu sind für jedes Jahr Maßnahmepläne zu erstellen. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt nach sechs Monaten das erste Jahr. Zur Erstellung der Jahrespläne ist der Vitalicomrat (VR) einzubeziehen. Die Jahrespläne sind dem Vitalicomrat (VR) anzuzeigen.

    5. Alle nach Absatz (1) bis (4) sich ergebende Dokumente, Festlegungen, Jahrespläne, Beteiligte und weitere Informationen zu Maßnahmen und öffentlichen Kommunikationsdaten sind in der Onlineplattform des Vitalicomrates (VR), zu dokumentieren und öffentlich zugänglich zu gestalten.

    6. Dem Vitalicomrat (VR) sind die hoheitlichen Rechte übertragen, bei Kenntniserlangung von Vorkommnissen nach Absatz (1) – (4) dem nachzugehen und mit Fsetstellung nach Artikel 31 zu verfahren.
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  • § 33     Teilsein zu Freizeitgestaltung

    1. Zur Gewährleistung von Teilsein vitalicomer Menschen am kulturellen, sportlichen und touristischen Leben sind Angebote zu schaffen, welche gemeinsame Aktivitäten von vitalicomer und vitalen Menschen ermöglichen. Diese sind besonders zu fördern.

    2. In jeder Kommune, in jedem Ortsteil einer Kommune sind Begegnungsstätten für vitalicomer Menschen als örtlicher Mittelpunkt einer Kleinregion zu schaffen und ein aktives Betreiben zu sichern. Diese Begegnungsstätten sind entsprechend Absatz (1) für alle Menschen gleichermaßen nutzbar.

    3. (3) Zu organisierten kulturellen, sportlichen und touristischen Freiluftveranstaltungen sind zur Sicherung der hygienischen Voraussetzungen entsprechende Anlagen für vitalicomer Menschen zwingend bereit zu halten und durch Hinweisbeschilderung deutlich kenntlich zu machen.

    4. Zur Verbesserung von Teilsein vitalicomer Menschen am Breiten- und Leistungssport ist durch die Sportförderung im Freistaat Sachsen ein Jahresplan – Sächsischer Vital-Sportförderplan (SäVSFP) - zur Schaffung von Sportmöglichkeiten vitaler Menschen unter Einbeziehung für vitalicomer Menschen. Der Bereich vitalicomer Menschen ist in Abstimmung mit dem Vitalicomrat (VR) zu erstellen.

    5. Die Jahrespläne sind dem Vitalicomrat (VR) zur Kenntnis zu bringen und in der Onlineplattform des Vitalicomrates (VR) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind als Mindestanforderung zur Realisierung im laufenden Jahr für den Freistaat Sachsen und die Kommunen sowie rechtsverbindlich.

    6. Touristische Angebote sind so zu gestalten, dass sie barrierefrei – Nullbarriere –, nach Festlegungen und Empfehlungen des Vitalicomrates (VR) auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Touristische Angebote und Programme welche barrierefrei – Nullbarriere – gestaltet sind können dem Vitalicomrat (VR) zur Bestätigung mit Zertifizierung vorzulegen. Zertifizierte Angebote und Programme sind gemäß Absatz (5) zu veröffentlichen.

    7. Alle nach Absatz (1) bis (4) sich ergebende Dokumente, Festlegungen, Beteiligte und weitere Informationen zu Maßnahmen, Angeboten und Programmen sind in der Onlineplattform des Vitalicomrates (VR) zu dokumentieren und öffentlich zugänglich zu gestalten.

    8. Dem Vitalicomrat (VR) sind die hoheitlichen Rechte übertragen, bei Kenntniserlangung von Vorkommnissen nach Absatz (1) – (4) dem nachzugehen und mit Feststellung nach Artikel 31 zu verfahren.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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  • § 34     Anlagen

    1. Zu Gesetz "SächsGTVM" gehören alle im Register "Vreg" zusammengefassten Register des Vitalicomrat (VR). Es können durch den Vitalicomrat (VR) neue Register formuliert werden. Diese sind nicht vom Vitalicomgremium (VG) genehmigungspflichtig.

    2. Die Satzung (Vsatz) des Vitalicomrat (VR) ist in Anlage als Bestandteil zu Gesetz „SächsGTVM“ beigefügt. Zur Satzung (Vsatz) können vom Vitalicomrat (VR)  Änderungsvorschläge erarbeitet werden, sind dem Vitalicomgremium (VG) vom Vitalicomvorstand (VV) vorzulegen und mit Beschluss durch das Vitalicomgremium (VG) zu bestätigen. Die Änderung ist mit Beschluss durch das Vitalicomgremium (VG) rechtswirksam.
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  • § 35     Salvatorische Gesetzesklausel

    1. Sollten einzelne Regelungen des Gesetz "SächsGTVM" mit seinen Registern "Vreg" nicht konform zu deutscher Fassung der "Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)", bleibt die Rechtswirksamkeit des Gesetz "SächsGTVM" mit seinen Registern "Vreg" im Übrigen unberürt bestehen.

    2. Zu den nichtkonformen Regelungen nach Absatz (1) sind vom Vitalicomrat (VR) in Beratung mit dem Vitalicombeirat (VB) konforme Regelungen zu "CRPD"  zu formulieren und dem Vitalicomgremium (VG) zur Bestätigung vorzulegen.

    3. Die neuen bestätigten Regelungen zu Gesetz "SächsGTVM" sind dem Sächsischen Landtag des Freistaat Sachsen zum Beschluss der Abänderung des Gesetz "SächsGTVM" vorzulegen. Mit Beschluss durch den Sächsischen Landtag ist die neue Fassung des Gesetz "SächsGTVM" rechtswirksam.
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  • § 36     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Beschlussfassung des Sächsischen Landtags im Freistaates Sachsen in Kraft.

    2. Gleichzeitig treten alle bestehenden Gesetze und Verordnungen sowie einzelne Teile von Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaat Sachsen sowie der Kommunen im Freistaat Sachsen mit Inhalt und Bezug zu Gesetz "SächsGTVM" und seinen Registern "Vreg" außer Kraft.

    3. Werden vom Freistaat Sachsen oder Teilen vom Freistaat Sachsen zwischenstaatliche Verträge oder bilaterale Vereinbarungen sowie der Zusammenschluss mit anderen Staaten getroffen bleibt dieses Gesetz in seiner gültigen Fassung unberührt von daraus sich ergebenden Tatsachen in Kraft. Die Auflösung oder Übertragung, auch Teilübertragung sowie Beendigung von Tätigsein des Vitalicomrat (VR) ist nur mittels direktem Volksentscheid und 75% Zustimmung aller wahlberechtigten Bürger des Freistaat Sachsen möglich.
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    Ende vom Entwurf zu "Sächsisches Gesetz zu Teilsein von vitalicomer Menschen in der Gemeinschaft" (SächsGTVM).


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- Autor: Michael Oefler - Letzte Änderung: 26.01.2016
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